Schuld Es handelt sich um ein allgemeines Schema der Schuld. Entschuldbarer Notstand und Notwehrexzess sind die Entschuldigungsgründe, die am häufigsten zu prüfen sind. Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Schuldfähigkeit Psychosen Schwachsinn Alkohol > 3‰ A.L.I.C. (Art. 19 Abs. 4 StGB) Vorsätzliche
Mutmassliche Einwilligung Schema
Mutmassliche Einwilligung Die mutmassliche Einwilligung unterscheidet sich von der Einwilligung dadurch, dass die Einwilligung des Opfers nicht eingeholt werden kann. Sie ist vor allem bei ärztlichen Eingriffen einschlägig. Tatbestand Rechtswidrigkeit Mutmassliche Einwilligung Nichteinholbarkeit der Einwilligung Verfügungsbefugnis des Rechtsgutsträgers Rechtsgutsträger
Einwilligung Schema
Einwilligung Die Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund und somit auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Als weiterer Grund gibt es auch die mutmassliche Einwilligung, wenn die Einwilligung nicht einholbar ist. Tatbestand Rechtswidrigkeit Erklärung der Einwilligung Vor der Tat Nach
Rechtfertigender Notstand, Art. 17 StGB Schema
Rechtfertigender Notstand Der rechtfertigende Notstand ist in Art. 17 StGB geregelt. Im Gegensatz zur rechtfertigenden Notwehr braucht es keinen Angriff, sondern nur eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut. Tatbestand Rechtswidrigkeit Notstand Vorliegen einer Notstandslage– unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut
Rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB Schema
Rechtfertigende Notwehr Die rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB, wird gemäss diesem Schema geprüft. Man befindet sich auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Tatbestand Rechtswidrigkeit Notwehr (Ex Post beurteilt) Objektive Voraussetzungen Notwehrlage Angriff– Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung
Vorsatzdelikte Schema
Dieses Prüfungsschema dient der Prüfung aller Vorsatzdelikten, wie beispielsweise vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB).