Or Anspruchsgrundlagen
Hier sind die Schemata aller relevanten Anspruchsgrundlagen des OR AT zu finden. Daneben können noch verschiedene Hilfsnormen geprüft werden müssen.
Art. 26 Abs. 1 Fahrlässiger Irrtum
- Irrtum
- Vertragsanfechtung des Irrenden
– Anfechtung muss erfolgreich gewesen sein - Fahrlässigkeit des Irrenden
- Vertragspartner kannte den Irrtum nicht
– Kannte oder hätte der Vertragspartner erkennen müssen, dass sich sein gegenüber in einem Irrtum befunden hat, hätte er ihn aufklären müssen und kann somit kein SE verlangen
Art. 39 Abs. 1, 2 Nichtgenehmigung bei falsus procurator
- Handeln als falsus procurator
– Vollmacht wurde überschritten; bis zur Genehmigung ist der Vertrag in einem Schwebezustand. - Ablehnung der Genehmigung
– Keine Heilung des Vertrages gemäss Art. 28 Abs. 1 - Schaden
- Kausalität zwischen Handlung des falsus procurator und Schaden
- Entlastungsbeweis
– Der falsus procurator kann sich von seiner SE-Pflicht befreien, wenn er als falsus procurator hätte erkannt werden müssen, also wenn der Dritte nicht gutgläubig war.
Art. 41 Abs. 1 Obligation aus unerlaubter Handlung/Delikt
- Schaden
- Kausalität
- Widerrechtlichkeit
– Widerrechtlichkeitstheorie: Absolute Rechtsgüter sind immer geschützt (Leib und Leben, Vermögen…)
– Reines Vermögen muss durch eine Norm geschützt sein. - Verschulden des Schädigers
– Der Schädiger hat mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit gehandelt.
Art. 55 Abs. 1 Geschäftsherrenhaftung Hilfsperson mit Subordinationsverhältnis (Delikt)
- Subordinationsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Hilfsperson
– Hilfspersonen sind Personen, die der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Geschäftsherrn unterstellt sind. - Schaden
- Kausalität
- Schaden in Zusammenhang mit dienstlichen Verrichtung (funktioneller Zusammenhang)
- Widerrechtlichkeit
– Verletzung eines absoluten Rechtsgutes oder Schutznorm – nicht reine Vermögenschäden - Misslingen der Exzeption des Geschäftsherrn
– Nachweis des Geschäftsherrn, dass er die gebotene Sorgfalt angewandt hat Beweislast liegt auf Geschäftsherrn. Trias der Exzeption: Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfsperson + Geschäftsablauf/ -organisation.
Art. 56 Abs. 1 Haftung für Tiere
- Tierhalter mit tatsächlichem Gewaltverhältnis über das Tier
– Von gewisser Dauer, nicht nur einmal spazieren mit dem Hund. - Schaden durch Tier
- Widerrechtlichkeit
– Verletzung eines absoluten Rechtsgutes – nicht reine Vermögenschäden - Typische Tiergefahr
– Z.B. beissen für einen Hund, aber nicht gegeben bei herunterfallendem Pferd von Brücke - Kausalität zwischen Typischer Tiergefahr und Schaden
- Misslingen der Exzeption
– Wenn der Halter beweisen kann, dass er seine Sorgfaltspflicht angewendet hat, kann er sich entlasten.
Art. 58 Haftung für Werkeigentümer
- Werk
– Stabil mit dem Erdboden verbunden von Menschenhand hergestellte Gegenstände - Werkeigentümer
– Nur der Eigentümer oder der dafür zuständige haftet für das Werk - Werkmangel
– Wenn vom Werk eine Gefahr auf den durchschnittlichen Benutzerkreis besteht, bei bestimmungsgemässem Benutzen, aber auch beim bestimmungswidrigem, wenn dieser vorhersehbar war. - Schaden
– Durch fehlerhafte Anlage oder mangelhafter Unterhaltung der Anlage - Widerrechtlichkeit
– Verletzung eines absoluten Rechtsgutes – nicht reine Vermögenschäden - Kausalität
– Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Schaden
Art. 62 Abs. 1 Ungerechtfertigte Bereicherung (Rückabwicklung)
- Bereicherung
- Entreicherung
– Aus dem Vermögen eines anderen - Ohne Rechtsgrund
– Rechtsgründe ergeben sich aus Vertrag/ Gesetz - Kondiktionssperren
– Art. 63 für condictio indebiti und Art. 66 für condictio ob turpem vel iniustam causam (c.o.t.v.i.c.) - Entreicherungseinwand Art. 64
– Man muss nichts zurückgeben, wenn man es nicht mehr hat
Art. 97 Abs. 1 Ersatzpflicht des Schuldners SE
- Vertrag
– Übereinstimmende gegenseitige WE - Vertragsverletzung
– Nicht gehörige Erfüllung: Nichtleistung, Schlechtleistung, Spätleistung - Schaden
- Kausalität
- Misslingen des Exkulpationsbeweises
– Beweis, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle
Art. 103 Abs.1 Schuldnerverzug
- Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung
- Fälligkeit der Leistung
– Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner leisten muss - Mahnung durch Gläubiger gemäss Art. 102
– Empfangsbedürftige WE, unmissverständliche Aufforderung die Leistung unverzüglich zu erbringen - Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung
– Nicht pflichtwidrig bei Gläubigerverzug Art. 91 oder Einrede z.B. Art. 82, Art. 60, Art. 67, Art. 127 - Schaden
- Kausalität
- Misslingen des Exkulpationsbeweises
– Beweis, dass ihm keinerlei Verschulden zu Last falle
Art. 107 Abs. 2 Schuldnerverzug 3 Wahlmöglichkeiten
- Synallagmatischer Vertrag
– Zweiseitigen Vertrag beide Leistungen stehen in einem Austauschverhältnis lat. do ut des = Ich gebe damit du gibst - Schuldner im Verzug (nach Art. 102)
- Nichtleistung trotz Möglichkeit
- Fälligkeit
– Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner leisten muss - Mahnung
– Empfangsbedürftige WE, unmissverständliche Aufforderung die Leistung unverzüglich zu erbringen - Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung
– Nicht pflichtwidrig bei Gläubigerverzug Art. 91 oder Einrede z.B. Art. 82, Art. 60, Art. 67, Art. 127
- Nachfrist
– Ultimative Aufforderung an den Schuldner die Leistung zu erbringen- Setzen einer Frist
- Angemessenheit der Frist
– Die Interessen beider Parteien, sowie Art und Umfang der Leistung muss berücksichtigt werden. Schuldner muss sich aktiv gegen die Frist wehren sonst gilt sie als akzeptiert. - Fruchtloser Ablauf der Nachfrist
- Unverzüglicher Verzicht auf Leistung
- Verzichtserklärung
– Formlose Gestaltungserklärung, Erfüllungsanspruch erlischt - Erklärung der Auswahl des Wahlrechts
– Welches gewählt wurde – durch Auslegung
- Verzichtserklärung
- Schaden
- Kausalität
- Misslingen des Exkulpationsbeweises
– Beweis, dass ihm keinerlei verschulden zur Last falle
Exkurs 3 Wahlmöglichkeiten
1) Art. 107 Abs. 2 Var. 1 – Erfüllung nebst Ersatz des Verzugsschadens (Zinsen Art. 104)
2) Art. 107 Abs. 2 Var. 2 – Verzicht auf Erfüllung und SE wegen Nichterfüllung (pos. Interesse)
3) Art. 107 Abs. 2 Var. 3 i.V.m. Art. 109 Abs. 2 – Verzicht auf Erfüllung und Rücktritt (neg. Interesse)
Art. 119 Abs. 2 Unmöglichkeit nachträglich von Schuldner unverschuldet
- Vertrag
– Zwei übereinstimmende WE - Nichtleistung wegen Unmöglichkeit (Was ist die geschuldete Leistung? Gattungs- oder Stückschuld? Ist sie unmöglich geworden?)
- Nachträglicher Eintritt dieser Unmöglichkeit
– Objektive- subjektive Unmöglichkeit - Kein Verschulden des Schuldners
– Erfolgen des Exkulpationsbeweises bspw. Zufall - Kein Gefahrenübergang (Art. 119 Abs. 3)
– Geprüft wird ob gemäss Art. 185 die Gefahr bereits auf den Gläubiger übergegangen ist. Wäre die Gefahr übergegangen, ist der Schuldner befreit.
Art. 184 Abs. 1 Kaufvertrag
- Übereinstimmende Willensäusserung der Parteien
– Antrag – Annahme Art. 3 – 6 - Handlungs- und Geschäftswille
– Bewusstsein zu handeln, Wille eine rechtliche Bindung einzugehen - Kein rechtzeitiger Widerruf einer der Vertragsschlusserklärungen nach Art. 9
- Konsens der Parteien
– Vertrauensprinzip: Mindestinhalt des Konsenses= essentialia negotii
Synallagmatischer Vertrag
- Zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Konsens)
- Einigung auf wesentliche Punkte Geschäftskern
- Antrag
- Handlungs- und Geschäftswille
- Nötige Bestimmbarkeit
- Kein Widerruf, Art. 9
- Falls keine eigene WE, WE durch Stellvertretung
- Annahme
- Handlungs- und Geschäftswille
- Rechtzeitigkeit
- Kein Widerruf Art. 9
- Falls keine eigene WE, WE durch Stellvertretung
- Antrag
- Wirksamkeit
- Unmöglichkeit
– Anfänglich, objektiv Unmöglichkeit Art. 20
- Unmöglichkeit
- Gültigkeit
- Formgültigkeit Art. 11, Art. 16
- Inhaltsgültigkeit
Exkurs Irrtum
- Materielle Voraussetzungen
- Irrtum
- Wesentlichkeit
- Formelle Voraussetzungen
- Anfechtungserklärung
- Frist
Culpa in contrahendo (c.i.c.)
- Vorvertragliches Vertrauensverhältnis
– Durch Nähe entsteht erhöhtes Vertrauen - Schutzpflichtverletzung
– Pflicht nach wahren Absichten zu verhandeln, aber plötzlicher Abbruch der Verhandlung möglich.
– Pflicht vertragsentscheidende Tatsachen mitzuteilen (positive Aufklärungspflicht).
– Pflicht zum Schutz der Rechtsgüter des anderen. - Schaden
- Kausalität
- Misslingen des Exkulpationsbeweises
– Beweis, dass ihm keinerlei verschulden zur Last falle
Vertrauenshaftung (Art. 2 Abs. 1 ZGB)
- Rechtliche Sonderverbindung
– Zwischen Geschädigtem und Schädiger Näheverhältnis, das über zufälligen und ungewollten Zusammenprall beliebiger Personen hinausgeht. - Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit eines Vertragsschlusses
- Schutzwürdiges Vertrauen wurde geschaffen
– Ehrlich, logisch nach Treu und Glauben - Treuwidrige Enttäuschung
- Schaden des Geschädigten
– Hier auch «reine Vermögenschäden» - Kausalität
OR Anspruchsgrundlagen Schema
Diese Zusammenstellung ist sehr nützlich, vielen Dank.