Unterlassen
Das Unterlassen ist dann zu prüfen, wenn eine Handlung beim Vorsatzdelikt fehlt. Im Obersatz kommt Art. 11 immer in Verbindung mit einer anderen Norm (Art. … i.V.m. Art. 11 StGB).
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
- Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen
- Abgrenzung Tun/Unterlassen
– Subsidiaritätstheorie: Ein Unterlassen wird geprüft, wenn ein für den Taterfolg rechtlich relevantes kausales Handeln nicht vorliegt. Wann immer möglich, soll ans Handeln geknüpft werden. - Unterlassen einer physisch real möglichen (Abwendungs-) Handlung (=Tatmacht)
– Begehung durch Untätigbleiben, d.h. Nichtvornahme der obj. gebotenen Handlung zur Abwendung der Gefährdung trotz Handlungsmöglichkeit. Tatmacht = tatsächliche, individuelle, physische Möglichkeit der Erfolgsabwendung. Das Gesetz darf nichts Unmögliches verlangen. - Kausalität der Unterlassung für den Erfolg
– h.M: Wahrscheinlichkeitstheorie: Wenn der Erfolg durch die gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre.
– Risikoerhöhungslehre: durch die gebotene Handlung hätte das Risiko des Erfolgseintritts erheblich vermindert werden können.
- Abgrenzung Tun/Unterlassen
- Garantenstellung des Täters (Art. 11 Abs. 2 StGB nur unechtes Unterlassen)
– Aus Gesetz
– Durch einverständliche Übernahme einer Schutzpflicht (vertragliche Übernahme)
– Aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft
– Aufgrund der Stellung als Geschäftsherr
– Aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten) - Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun (= sog. Entsprechensklausel)
– Unterlassen ist gleich strafwürdig wie das aktive Tun.
- Subjektiver Tatbestand
– Unterlassungsvorsatz, d.h.- der Wille zum Untätigbleiben,
- in Kenntnis aller objektiven, unrechtsbegründenden Tatumstände (Verantwortung gegenüber Rechtsgut, Gefahr etc.)
- Und im Bewusstsein, dass die Erfolgsabwendung möglich ist.
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Zumutbarkeit des Eingreifens
– Grundsatz: Niemand braucht eine konkrete Lebensgefährdung auf sich zu nehmen oder gar das eigene Leben zu opfern.
- Zumutbarkeit des Eingreifens
Unterlassen, Art. 11 StGB Schema