Art. 126 StGB, Tätlichkeiten

 

Tätlichkeiten sind Antragsdelikte, ausser für die Konstellationen, die in Ziff. 2 erwähnt sind. Dort werden sie von Amtes wegen verfolgt.

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tathandlung
      2. Taterfolg: Geringfügiger folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität, der keine Folge für die Gesundheit des Opfers hat.
      3. Kausalität: Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seinem Gestalt entfiele.
      4. Objektive Zurechenbarkeit: Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, der sich im Deliktserfolg verwirklicht hat.
    2. Subjektiver Tatbestand
      – Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Antrag: Nur wenn die Voraussetzungen von Ziff. 2 nicht erfüllt sind.
Tätlichkeiten, Art. 126 StGB Schema
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