Art. 126 StGB, Tätlichkeiten
Tätlichkeiten sind Antragsdelikte, ausser für die Konstellationen, die in Ziff. 2 erwähnt sind. Dort werden sie von Amtes wegen verfolgt.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung
- Taterfolg: Geringfügiger folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität, der keine Folge für die Gesundheit des Opfers hat.
- Kausalität: Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seinem Gestalt entfiele.
- Objektive Zurechenbarkeit: Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, der sich im Deliktserfolg verwirklicht hat.
- Subjektiver Tatbestand
– Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Antrag: Nur wenn die Voraussetzungen von Ziff. 2 nicht erfüllt sind.
Tätlichkeiten, Art. 126 StGB Schema