Art. 128 StGB, Unterlassung der Nothilfe
Die Unterlassung der Nothilfe ist ein Tatbestand, der verpflichtet jeden Mensch, anderen Menschen zu helfen, wenn diese sich in Gefahr begeben, egal ob die Hilfeleistung hätte das Leben gerettet oder nicht.
Zu beachten: Es gibt kein Versuchsstadium, der Delikt ist vollendet, wenn der Täter nicht sofort Hilfe leistet.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Täter: Jeder Mensch
- Tatobjekt: Menschen, die der Täter verletzt hat oder Menschen, die in unmittelbarer Lebensgefahr schweben
- „Tathandlung“
– Nicht helfen (echtes Unterlassungsdelikt)
– Abhalten, behindern (Handlung) - Zumutbarkeit der Hilfe
– Hat der Täter das Opfer selbst verletzt, sind die Anforderung höher (Verneint bei schweren Körperverletzungen, grosse Anfall- oder Angriffsgefahr…)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz: Dolus eventualis genügt
– Var. 1: Täter weisst, er hat das Opfer verletzt und es hat noch keine nötige Hilfe bekommen
– Var. 2: Täter erkennt, das Opfer schwebt in der unmittelbarer Gefahr
– Var. 3: Täter erkennt, dass jemand helfen möchte und erkennt, dass das Opfer Hilfe bedarf
- Vorsatz: Dolus eventualis genügt
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Unterlassung der Nothilfe, Art. 128 StGB Schema