Gläubigermehrheit
Ist ein Schuldner eine Leistung an mehrere Gläubiger schuldig, so unterscheidet man zwischen drei Formen von Gläubigermehrheit.
Teilgläubigerschaft (ungeregelt)
Teilbare Leistungen, hat der Schuldner anteilig an die beiden Gläubiger zu leisten.
Gemeinschaftliche Gläubigerschaft (diverse Regelungen)
Unteilbare Leistungen hat der Schuldner an die beiden Schuldner gemeinsam zu leisten. Das heisst die beiden Schuldner müssen gemeinsam (zur gleichen Zeit am gleichen Ort) die Leistung entgegennehmen.
Solidargläubigerschaft (Art. 150)
Unteilbare Leistungen, hat der Schuldner nach seiner Wahl an den einen oder anderen Gläubiger zu leisten.
Solidargläubigerschaft entsteht, wenn der Schuldner erklärt, beide Gläubiger zur Leistung berechtigen zu wollen oder wenn es sich aus dem Gesetz ergibt.
Vertrag zugunsten Dritter (VzD) Art. 112
“And one fort the lady over there”
Ein Vertrag zugunsten Dritter darf den Dritten immer nur begünstigen. Ein Vertrag zulasten eines Dritten ist nichtig. Man kann keinen Vertrag schliessen, dass ein Dritter uns beiden Geld zahlen muss.
Falls der Schuldner (Barkeeper) nicht liefert, wer kann Erfüllung verlangen?
- Echter VzD – Der Dritte (Lady) und der Gläubiger (Gentleman) Art. 112 Abs. 2
- Unechter VzD – Nur der Gläubiger (Gentleman) Art. 112 Abs. 1
Ob ein echter- oder unechter VzD vorliegt muss ausgelegt werden. Dabei kommt es auf den Willen des Gläubigers an. Was wollte er damit erreichen, wollte er, dass der Dritte selbstständig über die Leistung verfügen und sie fordern kann (so bspw. bei der Anlegung eines Sparbuches für das Kind) oder wollte er einfach etwas Bestimmtes jemandem zukommen lassen (bspw. Bar, wenn der Gläubiger nicht möchte, dass der Dritte sich selbst aussuchen kann welches Getränk er möchte.)
Kann der Gläubiger (Gentleman) das Versprechen wieder zurücknehmen?
- Echter VzD – bis zur Erklärung des Dritten von dem Recht Gebrauch machen zu wollen
(Art. 112 Abs. 3) - Unechter VzD – jederzeit bis Leistung erfüllt wird.
- Formen von Schuldnermehrheit OR AT # 23
- Erlöschen von Obligationen OR AT # 25