Culpa in contrahendo (c.i.c.) – nach Rudolf von Jhering

 

Das OR AT Gesetz sagt, entweder man hat einen Vertrag (Art. 1 – Art. 40) oder man hat keinen Vertrag (Art. 41 – Art. 183). Die Lehre hat allerdings etwas dazwischen entwickelt: das sog. Culpa in contrahendo (c.i.c.). Es deckt den Moment der Vertragsentstehung/Vertragsverhandlungen ab.

Die beiden Parteien befinden sich in der vorvertraglichen Phase in einem Näheverhältnis, welches schützenswert ist, weil schon Vertrauen aufgebaut wurde. Daraus entstehen Schutzpflichten.

 

3 Arten von Schutzpflichten

  • Pflicht nach wahren Absichten zu verhandeln – plötzlicher Abbruch der Verhandlung möglich.
  • Pflicht Vertragsentscheidende Tatsachen mitzuteilen (positive Aufklärungspflicht) – Obwohl grundsätzlich jeder für sein Wissen selbst verantwortlich ist.
  • Pflicht zum Schutz der Rechtsgüter des anderen.

 

Rechtsfolgen

Anspruch aus culpa in contrahendo ⇒ Schadensersatz (negatives Interesse)
Ausnahmsweise auch positives Interesse, aber sehr selten.

 

Voraussetzungen für c.i.c

  1. Vorvertragliches Vertrauensverhältnis (Durch Nähe entsteht erhöhtes Vertrauen)
  2. Schutzpflichtverletzung (Pflicht nach wahren Absichten zu verhandeln – plötzlicher Abbruch der Verhandlung möglich. Pflicht Vertragsentscheidende Tatsachen mitzuteilen (positive Aufklärungspflicht). Pflicht zum Schutz der Rechtsgüter des anderen.)
  3. Schaden
  4. Kausalität
  5. Misslingen des Exkulpationsbeweises (Beweis, dass ihm keinerlei verschulden zur Last falle)

 

Dogmatische Einordnung des c.i.c. (umstritten)

Diese 4 unterschiedlichen Einordnungen des c.i.c führen zu unterschiedlicher Auslegung und somit zu unterschiedlichen Verjährungsfristen des c.i.c.

4 Meinungen:

  • Deliktsrechtliche Haftung – (Art. 41 ff.)
  • Vertragsrechtliche Haftung – (Art. 97 ff.)
  • Vertragsähnliche Haftung
  • Haftung eigener Art (Art. 2 Abs. 1 ZGB oder Art. 1 Abs. 2 ZGB)

 

Culpa in contrahendo (c.i.c.) OR AT # 8

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