Culpa in contrahendo (c.i.c.) – nach Rudolf von Jhering
Das OR AT Gesetz sagt, entweder man hat einen Vertrag (Art. 1 – Art. 40) oder man hat keinen Vertrag (Art. 41 – Art. 183). Die Lehre hat allerdings etwas dazwischen entwickelt: das sog. Culpa in contrahendo (c.i.c.). Es deckt den Moment der Vertragsentstehung/Vertragsverhandlungen ab.
Die beiden Parteien befinden sich in der vorvertraglichen Phase in einem Näheverhältnis, welches schützenswert ist, weil schon Vertrauen aufgebaut wurde. Daraus entstehen Schutzpflichten.
3 Arten von Schutzpflichten
- Pflicht nach wahren Absichten zu verhandeln – plötzlicher Abbruch der Verhandlung möglich.
- Pflicht Vertragsentscheidende Tatsachen mitzuteilen (positive Aufklärungspflicht) – Obwohl grundsätzlich jeder für sein Wissen selbst verantwortlich ist.
- Pflicht zum Schutz der Rechtsgüter des anderen.
Rechtsfolgen
Anspruch aus culpa in contrahendo ⇒ Schadensersatz (negatives Interesse)
Ausnahmsweise auch positives Interesse, aber sehr selten.
Voraussetzungen für c.i.c
- Vorvertragliches Vertrauensverhältnis (Durch Nähe entsteht erhöhtes Vertrauen)
- Schutzpflichtverletzung (Pflicht nach wahren Absichten zu verhandeln – plötzlicher Abbruch der Verhandlung möglich. Pflicht Vertragsentscheidende Tatsachen mitzuteilen (positive Aufklärungspflicht). Pflicht zum Schutz der Rechtsgüter des anderen.)
- Schaden
- Kausalität
- Misslingen des Exkulpationsbeweises (Beweis, dass ihm keinerlei verschulden zur Last falle)
Dogmatische Einordnung des c.i.c. (umstritten)
Diese 4 unterschiedlichen Einordnungen des c.i.c führen zu unterschiedlicher Auslegung und somit zu unterschiedlichen Verjährungsfristen des c.i.c.
4 Meinungen:
- Deliktsrechtliche Haftung – (Art. 41 ff.)
- Vertragsrechtliche Haftung – (Art. 97 ff.)
- Vertragsähnliche Haftung
- Haftung eigener Art (Art. 2 Abs. 1 ZGB oder Art. 1 Abs. 2 ZGB)