Name und Namensschutz
Das Schweizer Personenrecht regelt Name (301 ZGB) und Namensschutz (28,29 ZGB). Es gibt vier verschiedene Typen von Namen: Vorname, Familienname, Allianzname und Doppelname.
Die 4 Namenstypen
Vorname
Die Inhaber der elterlichen Sorge (in aller Regel die Eltern) geben gemäss Art. 301 Abs. 4 ZGB dem Kind den Namen. Gemäss Art. 37c Abs. 3 der Zivilstandsverordnung (ZStV) kann der Zivilstandsbeamte Vornamen, die die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen, ablehnen.
Familienname
Bei nicht verheirateten Eltern erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
Wenn die Eltern heiraten, behalten sie grds. ihren jeweiligen Familiennamen und nur wenn sie ausnahmsweise abmachen, dass sie den einen oder anderen Namen als gemeinsamen Familiennamen einsetzen wollen, haben sie nach der Hochzeit den gleichen Familiennamen.
Sind die Eltern verheiratet und heissen gleich, trägt das Kind den Familiennamen.
Möchten die Eheleute ihre Namen aber behalten, so müssen sie sich bei der Hochzeit entschieden, welchen Familiennamen das Kind tragen soll.
Allianzname
Der Gewohnheitsrechtliche aber inoffizielle Allianzname ist auch heute noch erlaubt.
Mit Bindestrich (Müller-Meier)
Doppelname
Der Doppelname ist heute nicht mehr erlaubt. Meist hat die Frau ihren Ledig-Namen vor neuen gemeinsamen Namen gestellt ohne Bindestrich. (Müller Meier)
Namensschutz
Namensschutz fällt grds. unter Art. 28 ZGB, weil es zum Persönlichkeitsrecht gehört. Natürliche und juristische Personen sind davon betroffen.
Namensanmassung kann gemäss Art. 29 ZGB bekämpft werden.
Es handelt sich um Namensanmassung, wenn jemand meinen Namen gebraucht oder meinen Namen bestreitet. Vorstellbar wäre eine Namensanmassung, wenn man mit einem berühmten Namen für etwas werben will, oder wenn ein sehr ähnlicher Name zu Verwirrung führt. Z.B. Rolf-Hildebrand-Stiftung und dann gründet jemand eine Roland-Hildebrand-Stiftung, die in derselben Branche tätig sind.
Personenstandsregister (Infostar)
Das Personenstandsregister ist eine vom Bundesamt für Justiz entwickelte und betriebene Datenbank, die diverse Zivilstands Ereignisse enthält.
- Geburten
- Trauungen und eingetragene Partnerschaften
- Todesfälle und Verschollenerklärungen
- Kindesverhältnisse
- Geschlechtsänderungen
- Erklärungen und Entscheide zu Familien- und Vornamen
- Eheauflösungen
- Entscheide zu Bürgerrechten
Auskunftsrecht = wenn man selbst seine Daten einsehen will.
Datenbekanntgabe = Wenn Dritte (Gerichte, Behörden, Wissenschaftler) meine Daten einsehen.
Bereinigungen des Personenstandsregisters
Wenn Fehler in Personenstandsregister sind, können diese durch das Gericht (Art. 42 ZGB) oder durch die Zivilstandsbehörde (Art. 43 ZGB) berichtigt werden.