Der Besitz Art. 919 ff. ZGB
Besitzer ist gemäss Art. 919 ff. ZGB, wer die Sache bei sich hat. Der Besitz ist somit ein Faktum und nicht ein Recht. Besitz sowie das Grundbuch können Publikationsmittel sein für Eigentum. Es gibt die Vermutung, dass der Besitzer auch der Eigentümer ist, wobei Besitz und Eigentum nicht dasselbe ist.
Definitionen
Besitz Definition
Besitz hat man, wenn man die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. (Also, wenn man sie bei sich hat)
Eigentum Definition
Eigentümer ist man, wenn man die rechtliche Gewalt über eine Sache hat. (Also, wenn sie einem gehört)
Guter Glaube Definition
Das Fehlen von Unrechtsbewusstsein trotz des Vorliegens eines Rechtsmangels. (Also, wenn man es nicht besser wusste)
Besitzer und Besitzdiener
Besitzer: Es besteht eine feste Bindung zwischen der Person und der Sache. Z.B. Ich bin Besitzer meines Fahrrades.
Besitzdiener: Es besteht nur eine lockere, zeitlich vorübergehende Bindung von Person zur Sache. Z.B. Boote der eine Sache überbringt, Kellner.
Besitz Einteilungen
Besitz kann eingeteilt werden in verschiedene Stufen und Qualitäten.
Einfacher- und mehrfacher Besitz (920 ZGB)
Einfach: 1 Stufe – Einer hat die vollkommene Sachherrschaft über eine Sache.
Mehrfach (auch gestuft): mehrere Stufen – Mehrere Personen haben Besitz an der Sache aber auf unterschiedlichen Stufen. Z.B. Der eigentliche Besitzer hat einer weiteren Person ein Nutzungsrecht (Dienstbarkeit) am Haus verschafft. (man könnte sagen es gibt somit eine Art Hauptbesitzer und Unterbesitzer)
Mehrfacher Besitz wird in zwei Stufen unterteilt: Selbständig und unselbständig
Selbständig: Der Besitzer ist auch der Eigentümer
unselbständig: Der Besitzer ist nicht der Eigentümer
Unmittelbarer- und mittelbarer Besitz
Unmittelbar: Der Besitzer hat direkte Sachherrschaft
mittelbar: Der Besitzer hat nur indirekte, durch eine andere Person die Sachherrschaft (Wenn man seine Wertpapiere durch eine Bank verwalten lässt.)
Alleinbesitz und Mitbesitz
Alleinbesitz: wenn eine Person allein Besitzer ist.
Mitbesitz: Mehrere Personen in gleichwertiger Weise sind Besitzer. Das ist der Unterschied zu mehrfachem Besitz, dort ist Besitz nicht in gleichwertiger Weise an mehrere Personen verteilt.
Mitbesitz wird unterteilt in Mitbesitz i.e.S. und Gesamtbesitz
Mitbesitz i.e.S.: Auch einer allein hat gesamte Sachherrschaft (Ein Velo für 2 Brüder, teilweise nimmt es der Eine und manchmal der Andere)
Gesamtbesitz: Nur alle Besitzer zusammen können Sachherrschaft ausüben (Ein Safe, der sich nur mit zwei Schlüssel öffnen lässt. Jeder Bruder hat einen Schlüssel bei sich)
Besitzer kann man von Sachen, wie von Rechten sein. Ist man Besitzer von Sachen spricht man von Sachbesitz (Art. 919 Abs. 1), bei Rechten von Rechtsbesitz (Art. 919 Abs. 2). Man kann z.B. Besitzer von dem beschränkten dinglichen Recht «Dienstbarkeit» sein. (z.B. Wegerecht)
Besitzerwerb
Besitzerwerb wir unterteilt in originären– und derivativen Erwerb.
Originär: Jemand erlangt Besitz an einer Sache, die vorher niemandem gehört hat. (Bspw. vergrabener Schatz im Garten gefunden)
Derivativ: Jemand erlangt Besitz an einer Sache, die vorher jemandem gehört hat. (Bspw. Das alte Rennrad von jemandem abkaufen)
Übergabe des Besitzes (922, 923 ZGB)
Besitzeserwerb kann mit, aber ausnahmsweise ohne eine Übergabe der Sache ablaufen.
Zur Übergabe braucht man einen übereinstimmenden Willen der Parteien. Die Besitzübergabe ist kein Rechtsgeschäft und kann deswegen auch nicht wegen Willensmängeln angefochten werden.
Mit Übergabe (922)
Besitzeserwerb durch Übergabe (922) kann unter Anwesenden und unter Abwesenden passieren.
Anwesenden: Wenn man die Sache dem neuen Besitzer direkt übergibt. (922 I)
Abwesenden: Wenn man die Sache dem neuen Besitzer mithilfe eines Stellvertreters übergibt. (923)
Ohne Übergabe (924 ZGB)
Wenn Besitzerwerb ohne Übergabe der Sache stattfindet, wird ein Besitzübertragungssurrogat (=Traditionssurrogat) anstatt der Sache übertragen. Die Parteien schliessen einen sogenannten Besitzvertrag.
Grundsätzlich brauch man für die Erfüllung eines Kaufvertrages eine Übergabe als Verfügungsgeschäfte. Wenn aber die Sache nicht übergeben werden kann, ist es trotzdem möglich einen Vertrag zu erfüllen mit folgenden Ausnahmeregelungen.
Es gibt 4 Arten von Besitzübertragungssurrogaten (Ausnahmeregelungen)
- Übertragung der offenen Besitzlage (longa manu traditio) (Art. 922 Abs. 2)
- Besitzübertragung kurzer Hand (brevi manu traditio)
- Besitzanweisung (Art. 924 Abs. 1 Var. 1)
- Besitzeskonstitut (Art. 924 Abs. 1 Var. 2)
Übertragung der offenen Besitzlage (longa manu traditio) (Art. 922 Abs. 2)
Wenn der Veräusserer es nicht direkt in die Hand des anderen übergeben kann, aber wenn der andere es sich selbst an einem anderen Ort holen kann. Bsp. A und B befinden sich in Lausanne und schliessen einen Kaufvertrag über das Fahrrad in Basel ab. B holt sich das Fahrrad in Basel selbst ab. Es fand nie eine wirkliche Übergabe statt, aber dank dieses Sonderfalls kann trotzdem der Kaufvertrag erfüllt werden.
Besitzübertragung kurzer Hand (brevi manu traditio) (nicht geregelt im ZGB)
Wenn der Erwerber die Sache bereits hat, kann der Veräusserer sie ihm nicht mehr geben. Es braucht keine Besitzübergabe, weil er sie bereits hat. Trotzdem kann der Kaufvertrag erfüllt werden. Bsp. A mietet eine Kaffeemaschine, sie gefällt ihm so, dass er sie abkauft. Es gibt keine tatsächliche Übergabe, da die Kaffeemaschine schon bei ihm ist, aber gilt trotzdem als Erfüllung.
Besitzanweisung (Art. 924 Abs. 1 Var. 1)
Wenn die Sache bei einem Dritten (unmittelbarer Besitz) ist und der mittelbare Besitz an einen anderen übertragen wird. Dem Dritten muss angezeigt werden, wenn der mittelbare Besitz wechselt.
A ist mittelbarer, selbständiger Besitzer eines Autos, B hat das Auto bei sich (unmittelbarer unselbständiger Besitzer), C kauft das Auto von A. Das Auto bleibt aber immer noch im unmittelbaren Besitz des B nur der mittelbare Besitz wechselt von A zu C. A muss B informieren, dass er den mittelbaren selbständigen Besitz an C übertragen hat.
Ausnahme (Art. 925 ZGB): Dieses Anzeigen ist nicht nötig, wenn B ein professioneller Warenhausbesitzer ist. Denn dann wird ein Warenpapier ausgestellt, welches der mittelbare Besitzer bei sich trägt. B gibt dann einfach die Sache demjenigen mit dem Warenpapier.
Besitzeskonstitut (Art. 924 Abs. 1 Var. 2)
Wenn eine Sache auf den Käufer übertragen werden sollte, die Sache aber aus einem besonderen Grund noch beim Verkäufer bleibt. (z.B. Miete/ Nutzniessung/ Gebrauchsleihe). Bsp. A verkauft seine Skier an B, er darf sie aber noch für diese Saison behalten und verwenden.
Der Verlust des Besitzes
Grundsätzlich geht der Besitz unter, wenn die tatsächliche Gewalt über die Sache aufhört.
Wenn die tatsächliche Gewalt nur für einen vorübergehenden Moment unterbrochen wird, vermag das den Besitz nicht aufzuheben. Vorübergehend heisst, wenn nach dem natürlichen Ablauf und auf Grund der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass die tatsächliche Gewalt wiederauflebt.
Besitz kann somit nur verloren werden, wenn der Unterbruch der tatsächlichen Gewalt von Dauer ist.
Der Besitzesschutz Art. 926-929 ZGB
Beim Besitzschutz geht es darum, dass man sich seinen Besitz nicht wegnehmen lassen muss oder ihn sich zurückholen kann. Besitzesschutz ist für Situationen, wo klar ist, wem der Besitz zusteht.
Die Frage, wem Besitz an einer Sache zusteht, wird erst beim Besitzrechtsschutz geklärt.
Egal, welche Qualität des Besitzes vorliegt, (unselbständig-selbständig/ mittelbar-unmittelbar) der Besitzer ist geschützt gegen den Störer vor unrechtmässigen Eingriffen in seinen Besitz. Die Störung muss widerrechtlich sein.
Liegen Rechtfertigungsgründe wie z.B. Notwehr, Notstand, Kapprecht (687 ZGB) oder Einwilligung vor, ist es keine Störung, gegen die man sich wehren könnte. Der Störer muss nicht mit Verschulden gehandelt haben. Er muss weder urteilsfähig, noch handlungsfähig sein.
Arten von Besitzstörungen
- Entziehung: gewaltsames- oder heimliches wegnehmen einer Sache.
- Sonstige Störungen: Wenn der Besitzer seine Sache nicht mehr ordnungsgemäss benützen kann oder dabei gestört wird. Der Besitzer verliert jedoch nicht die tatsächliche Gewalt über die Sache, er wird aber beeinträchtigt die Sachherrschaft auszuüben Z.B. Nachbarin hört laut Radio, auf meinem Wohnungsboden wird ein Stromkabel gekappt.
Mit dem Abwehrrecht (Art. 926 ZGB) und dem gerichtlichen Klagerecht (Art. 927-929 ZGB) kann der Besitz geschützt werden.
Abwehrrecht (Art. 926 ZGB)
Besitzwehr (926 II Var. 1): Wenn der Angriff noch andauert:
Wenn der Besitzer den Störer im Moment der Störung daran hindert die Sache zu entziehen, z.B. wenn man einen Dieb festhält, der gerade versucht etwas wegzunehmen. Es wird von einer defensiven Handlung gesprochen.
Besitzkehr (926 II Var. 2): Wenn der Angriff schon abgeschlossen ist:
Wenn man unmittelbar nach der Störung offensiv zum Störer geht und sich die Sache zurückholt, z.B. Wenn man dem Dieb hinterherrennt, um ihm die gestohlene Uhr wieder abzunehmen.
Gerichtliches Klagerecht (Art. 927-929 ZGB)
Die Besitzklagen zielen nur darauf ab einen Zustand zu wahren oder wiederherzustellen. Wer das dingliche Recht an einer Sache hat wird nicht festgestellt.
Die Klage aus Besitzentziehung (Art. 927 ZGB)
Wird eine Sache dem Besitzer rechtswidrig entzogen, hat also der Besitzer die Sache aus seiner tatsächlichen Gewalt verloren, so kann er gerichtlich auf Rückgabepflicht des Störers klagen.
Die Rückgabepflicht kann durchbrochen werden, wenn man sofort beweisen kann, dass man «ein besseres Recht» auf die Sache hat (z.B., wenn man Eigentümer ist).
Rückgabe kann nur verlangt werden, wenn der Andere (Dieb) noch Besitzer ist.
Die Klage aus Besitzstörung (Art. 928 ZGB)
Wird dem Besitzer verunmöglich vollständige und ungestörte Sachherrschaft über seine Sache auszuüben, kann er gerichtlich Klagen. Mit der Klage kann die Beseitigung der Störung, Unterlassung weiterer Störungen und Schadenersatz eingeklagt werden. Der Beklagte, kann sich nicht direkt verteidigen, indem er ein «besseres Recht» vorweist.
Unterlassungsklagen können auch präventiv getätigt werden, wenn Störungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
Gemäss Art. 929 muss der Kläger sofort, nachdem er den störenden Eingriff und den Täter kennt, die Klagen nach Art. 927,928 erheben. Er trägt die Beweislast. Die Frist für die Klagen verwirkt innerhalb eines Jahres.
Besitzesrechtsschutz Art. 930-937 ZGB
Beim Besitzesrechtsschutz wird im Gegenteil zum Besitzesschutz die Frage geklärt, wer Besitzer einer Sache ist.
Vermutungen
Fraglich ist, was wird vermutet, wenn es um die Frage geht, wer der Besitzer einer Sache ist.
Vermutung 1: Der selbständige Besitzer ist auch der Eigentümer. (930 ZGB)
Vermutung 2: Der unselbständige Besitzer kann sich auf die Eigentumsvermutung des selbständigen Besitzers stützen. (also von demjenigen, von dem er die Sache erhalten hat) (931 ZGB)
Achtung, diese Vermutungen gelten nur, wenn der Besitzeserwerb nicht in irgendeiner Weise verdächtig erscheint. Im Zweifelsfall muss man zuerst aufzeigen, wie man Besitzer diese Sache wurde, bevor man die Vermutungen für sich nutzen kann.
Grds. geht man von den Vermutungen aus und das Gegenteil muss bewiesen werden können im Gerichtsprozess. Der Besitzer befindet sich also immer in der besseren Position.
Man könnte somit sagen, Der Besitz entfalte eine Defensivwirkung, weil es immer schwieriger ist, jemandem den Besitz wegzunehmen, als seinen Besitz zu verteidigen. Weil eben die Vermutungen immer dem Besitzer in die Karten spielen und die Beweislast beim Anderen liegt.
Besitzeserwerb von Nichtberechtigten (933, 934)
Was passiert, wenn mir jemand ein Haus verkauft, der das nicht darf, weil er nicht Eigentümer ist?
Bei der Besitzübertragung gibt es den Normalfall (Übertragender hat Verfügungsbefugnis) und den pathologischen Fall (keine Verfügungsbefugnis). Uns interessiert nur der pathologische Fall.
1. Kriterium: Gutgläubigkeit oder Bösgläubigkeit
Im pathologischen Fall kommt es drauf an, ob der Käufer gutgläubig, (nicht wusste, dass der Veräusserer keine Verfügungsbefugnis hat) oder bösgläubig war (Zweifel bzgl. der Verfügungsbefugnis hatte oder sogar wusste, dass der Veräusserer keine Verfügungsbefugnis hatte).
Es kommt dabei auf den Zeitpunkt des Erwerbs an, spätere Bösgläubigkeit oder sogar Wissen schadet nicht.
Gutgläubigkeit
Ist der Käufer gutgläubig, so wird er durch Art. 933, 973 ZGB geschützt.
Rechtsfolgen: Der Erwerber wird in seinem Erwerb geschützt. Er hat das Haus rechtmässig erworben und darf es behalten.
Vom Grundsatz, dass man nicht mehr Rechte übertragen kann als man selbst hat, wird hier abgewichen. Der nicht verfügungsbefugte, kann Rechte übertragen, die er selbst nicht hat.
Bösgläubigkeit
Ist der Käufer bösgläubig, so gilt Art. 934/ 936 ZGB (Fahrnisklage auch Besitzesrechtsklage).
Rechtsfolge: Der frühere (eigentliche) Besitzer kann die Sache jederzeit wieder herausverlangen.
2. Kriterium: Abhandengekommen oder anvertraut
Ausserdem spielt es im pathologischen Fall eine Rolle, ob die Sache dem früheren Besitzer abhandengekommen (Art. 934 ZGB) ist oder ob der frühere Besitzer dem Veräusserer die Sache anvertraut (Art. 933 ZGB) hat.
Anvertraute Sachen (Art. 933 ZGB)
«Anvertraut» heisst, dass der frühere Besitzer dem Veräusserer die Sache mit Wissen und Willen überlasst. Z.B. bei einer Miete, Leihe, Auftrag oder Hinterlegung.
Abhandengekommene Sachen (Art. 934 ZGB)
«Abhandengekommen» heisst, dass die Sache dem früheren Besitzer gestohlen wurde, verloren geht, oder allgemein gegen seinen Willen abhandenkommt.
Es gilt der Grundsatz: «Einmal abhandengekommen, immer abhandengekommen», d.h. Diebesbeute kann nie mehr anvertraut werden.
Rechtsfolgen bei nichtberechtigtem Besitzeserwerb
Fahrnisklage (934, 936 ZGB)
Die Fahrnisklage wird auch Besitzesrechtsklage genannt, weil man im Thema Besitzesrechtsschutz ist.
Fahrnisklagen sind in zwei Situationen möglich:
- Der Erwerber erwirbt gutgläubig von einem Nichtberechtigten eine abhandengekommene Sache. Fahrnisklage gemäss 934 fünf Jahre lang möglich ab Besitzesverlust.
- Der Erwerber erwirbt bösgläubig von einem Nichtberechtigten eine Sache (egal ob anvertraut oder abhandengekommen). Fahrnisklage gemäss 936.
Ausnahmen
935 ZGB besagt, dass Geld und Inhaberpapiere nicht abgefordert werden können, auch wenn sie dem früheren Besitzer gegen seinen Willen abhandengekommen sind.
934 II ZGB (Lösungsrecht) besagt, dass Erwerber von abhandengekommenen Sachen besser geschützt werden, wenn sie die Sache gutgläubig, öffentlich ersteigert oder von einem Kaufmann erworben haben.
Ist dies der Fall, so steht dem gutgläubigen Erwerber ein Lösungsrecht zu. D.h. er kann vom früheren Besitzer, der die Sache herausverlangt, den bezahlten Kaufpreis fordern.
Erwerber sollen davon ausgehen dürfen, dass Kaufmänner und öffentliche Versteigerungen keine abhandengekommenen Sachen verkaufen.
Der eigentliche Besitzer kann die Sache aber nur innerhalb der Verwirkungsfrist von 5 Jahren dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises abfordern, danach ist sein Recht verwirkt.
Vergleich von Besitzschutzklage (927-929), Fahrnisklage (934,936) und Eigentumsklage (641 II)
Anvertraute Sachen
Der Erwerber wird geschützt (933)
Eigentümer hat SE-Anspruch gegen Veräusserer
Die Besitzschutzklagen (927-929) existieren, um den Besitz zurückzuerlangen und nicht um abzuklären, wem der Besitz zusteht.
Bei den Fahrnisklagen (934,936) geht es um ungerechtfertigte Besitzverschiebungen und darum festzustellen, wem der Besitz zusteht.
Bei der Eigentumsklage (641 II) geht es um Eigentumsübertragungen.
Um eine Fahrnisklage auszuüben, muss man früherer Besitzer gewesen sein und der Besitz muss jetzt aber bei einem anderen sein.
Um eine Eigentumsklage auszuüben muss man Eigentümer sein.
Fahrnisklage (934,936) vs. Eigentumsklage (641 II)
Oft sind Fahrnisklage und Eigentumsklage gleichzeitig möglich.
Z.B. Wenn mein Fahrrad gestohlen wird, denn ich bin (mittelbarer) Besitzer und Eigentümer des Fahrrades.
Für den bestohlenen ist es in der Praxis oft einfacher, die Fahrnisklage zu erheben.
Fahrnisklage (934,936)
Bei der Fahrnisklage muss der frühere Besitz des Bestohlenen und der neue ungerechtfertigte Besitz des Diebes bewiesen werden.
Eigentumsklage (641 II)
Bei der Eigentumsklage muss das frühere Eigentum des Bestohlenen und der neue ungerechtfertigte Besitz bewiesen werden.
Es ist i.d.R. einfacher früheren Besitz als früheres Eigentum zu beweisen.
Verantwortlichkeit des nicht-berechtigten Besitzers
Hier geht es um Schadenersatz, den der nicht Berechtigte dem berechtigten Besitzer zahlen muss.
z.B.: Dem eigentlichen Besitzer wird der Besitz seiner Sache entzogen, er klagt gerichtlich gegen den «Besitzentzieher» und kann seine Sache auch herausverlangen. Jetzt hat er aber das Problem, dass er ein Jahr lang seine Sache nicht benutzen konnte und dass sich die Sache bereits abgenutzt hat und somit an Wert verloren hat.
Was kann der rechtmässige Besitzer tun?
Schäden, die der Berechtigte erlitten hat, weil er eine Zeit lang die Sache nicht besessen hat:
- Vorenthaltungsschaden, weil er die Sache nicht gewinnbringend gebrauchen konnte.
- Wertverminderung durch Abnützung, Belastung mit fremden Rechten, Untergang
- Durch Weiterveräusserung überhaupt nicht mehr, oder nur gegen Bezahlung des Kaufpreises (934 II) abforderbar.
Es wird unterschieden, ob der nicht Berechtigte gutgläubig die Sache besessen hat oder nicht.
Gutgläubiger, nichtberechtigter Besitzer (938, 939 ZGB)
Der gutgläubige Nichtberechtigte muss gemäss Art. 938 für keine der obengenannten Schäden aufkommen.
Wenn der Nichtberechtigte Verwendungen für die Sache aufbringt, also Bspw. wenn er notwendige, nützliche Reparaturen vornimmt oder die Sache mit Luxusartikeln ausstattet oder aufwertet, so kann er gemäss Art. 939 verfahren:
Abs. 1: Für nützliche und notwendige Verwendungen kann er vor der Rückgabe Schadenersatz verlangen.
Abs. 2: Luxuriöse Verwendungen kann er wieder wegnehmen, ausbauen, solange das ohne Beschädigung der Sache geschieht.
Bösgläubiger, nichtberechtigter Besitzer (940 ZGB)
Gemäss Art. 940 Abs. 1 ZGB ist der bösgläubige Verwender verpflichtet die zusätzlich zur Herausgabe der Sache Schadenersatz für alle verursachten Schäden sowie für die versäumten Früchte zu leisten.
Hat der Nichtberechtigte die Sache verkauft, so muss er den Wert der Sache als Schadenersatz bezahlen.
Hatte er notwendige Verwendungen getätigt, kann er dafür nach Abs.2 vom berechtigten Besitzer Schadenersatz fordern. (z.B. Reparaturarbeiten am Auto)
Solange der Verwender nicht weiss, wem er die Sache herausgeben soll, so haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat. (Abs. 3)