Die Schweiz im Internationalen Gefüge

 

Die Schweiz ist vielen Internationalen Organisationen beigetreten und hat noch viel mehr Internationale Verträge mit anderen Staaten abgeschlossen. Diese Verträge binden die Schweiz im internationalen Umfeld ein und sichern ihre Stellung.

 

Internationale Organisationen

UNO = United Nations Organisation Wichtigste Internationale Organisation, CH Mitglied seit 2002, UNO Sicherheitsrat kann verbindliche Beschlüsse fassen, 5 Vetomächte: USA, Russland, China, GB, Frankreich

IGH = Internationaler Gerichtshof in Den Haag. Regelt Streitigkeiten zwischen Staaten.

Europarat – Schutz des Völkerrechts, Förderung der Demokratie. Mehr wirtschaftliche Zusammenarbeit desto mehr steht auf dem Spiel, wenn man Krieg anfängt.

WTO = World Trade Organisation – multilaterale Abkommen für Handel.

EGMR = Europäischer Gerichtshof für MenschenRechte – erlässt die EMRK (Europäische MenschenRechtsKonvention) Verbindiliche Menschenrechts- Völkerrechtsentscheide. In Strassbourg. Beschwerdeinstanz nach BGer.

EuGH = Europäischer Gerichtshof – CH zwar nicht direkt betroffen, weil kein Mitglied der EU. Aber indirekt betroffen, weil CH viele Bilaterale Abkommen hat mit Mitgliedstaaten.

 

Völkerrecht Rechtsquellen 

  • Internationale Verträge zwischen Staaten
  • Rechtsgrundsätze, an die sich mehrere Staaten halten. (Nutzung der Meere, Freihandel)
    • Ius cogens = zwingendes Völkerrecht (Sklaverei, Kriegsverbrechen, Menschenhandel)
  • Gewohnheitsrechtliche Entwicklung

 

Völkerrecht und Landesrecht

Bei der Überprüfung, ob Völkerrecht im Inland eine Rechtswirkung erzielt, geht man wie folgt vor:

Geltung (Monismus – Dualismus)

  • Monismus = VR gilt auch im Land, es braucht keine Transformationsgesetze. (z.B. CH)
  • Dualismus = VR und LR sind verschieden, es gilt nicht direkt im Land. Es braucht Transformationsgesetze. (z.B. Deutschland)

Anwendbarkeit (self-executing – non-self-executing)

  • Self-executing = Gesetz ist direkt anwendbar.
  • Non-self-executing = Gesetz ist nicht direkt anwendbar.

 

Self-executing

Non-self-executing

Genügend genau formuliert

Blosser Programmsatz/ Leitidee

Richtet sich an Verwaltung oder Gericht

Richtet sich an Regierung

Regelt Recht des Einzelnen

Regelt Recht eines Volkes

Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren

Art. 17 EMRK – Verbot des Missbrauchs der Rechte

 

Rang (VR – LR)

Zwingendes VR (ius cogens) geht vor allem Recht Art 139 Abs. 3; Art. 193 Abs. 4; Art. 194 Abs. 2 BV)
VR geht vor allen Verordnungen und Kantonalen Gesetzen (Art. 190 BV)
Neueres VR geht vor Bundesrecht (Lex posterior-Regel)

Altes VR und junges LR – «knifflige Fälle»

  • Fall-Frigerio BGE 94 I 669 (Rheinschifffahrt): VR schlägt BG

VR und BG liessen sich konform auslegen; BG angepasst.

  • Schubert-Praxis BGE 99 Ib 39 (Haus im Tessin): BG schlägt VR

Parlament bewusst VR verletzt, CH muss mit internationalen Konsequenzen leben.

  • PKK-Fall BGE 125 II 417 (Propagandamaterial in die CH) VR schlägt BG

Menschenrechte sind sehr wichtige VR und deshalb gehen sie vor.

  • FZA BGE 142 II 35 (Freizügigkeitsabkommen) VR schlägt BG

Wichtige VR deshalb geht VR vor.

  • Ausschaffungsinitiative BGE 139 I 16 (Mazedonier Drogendelikt) VR schlägt BG

Grundsätzlich geht VR dem LR vor.

Bei der Problemstellung altes VR vs. neues LR hat das BGer immer das letzte Wort. Es entscheidet von Fall zu Fall und sucht jedes Mal die beste Lösung. Die Entscheidungen des BGer sind politisch gefärbt, da diese Entscheidungen politisch grosse Relevanz besitzen.

 

 

Die Schweiz im Internationalen Gefüge Staatsrecht # 8

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