Weitere Delikte gegen das Vermögen
Weitere Delikte gegen das Vermögen sind ein Teil der Vermögensdelikte, der als Oberbegriff alle Delikte, die Eigentum oder Vermögen einer anderen Person schützen, beinhaltet . In Art. 137-160 StGB sind sie geregelt. Zur Übersicht werden im folgenden weitere Unterteilungen vorgenommen.
Art. 157 Wucher
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tätereigenschaft (jeder)
- Tatobjekt (eine unterlegene/ unerfahrene/ urteilsschwache Person)
- Handlung (Ausnutzen einer Zwangslage/ Abhängigkeit/ Unerfahrenheit oder Urteilsschwäche des Opfers, um ein Vermögensvorteil in einem zweiseitigen Vertrag anzustreben)
- Erfolg (Vermögensvorteil durch ein wirtschaftliches offenbares Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergaunern)
- Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
- Obj. Zurechnung
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Wollen)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Art. 158 Ziff. 1 Ungetreue Geschäftsbesorgung – Treuebruchtatbestand
Der Täter hat die Pflicht Vermögen zu beaufsichtigen oder zu verwalten. Das ist keine einzige ganz genau bestimmte Pflicht, sonst könnte Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Frage kommen.
Es handelt sich dabei um ein Sonderdelikt mit vielen Voraussetzungen für den Täter
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tätereigenschaft (Person, die Pflicht zur Vermögensbetreuung/ -Verwaltung hat (1))
- Tatobjekt (Das Vermögen der geschädigten Person)
- Handlung (Verletzung der Betreuungs- oder Verwaltungspflicht)
- Erfolg (wesentliche Schädigung des betreuten Vermögens -mind. mehrere Tausend Franken)
- Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
- Obj. Zurechnung
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Wollen)
- Bei Ziff. 1 Abs.3 zusätzlich Bereicherungsabsicht (einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil anstreben, auf den man keinen Anspruch hat)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
(1) Täterqualifikation
Pflicht
Die Pflicht für eine Vermögensbetreuung oder -beaufsichtigung kann sich aus dem Gesetz, Rechtsgeschäft (Vertrag) oder aus einem behördlichen Auftrag ergeben.
Typischer und wesentlicher Inhalt der Aufgabe des Täters
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Aufgabe des Täters hauptsächlich sich um Vermögensverwaltung dreht, er also nicht nur nebenbei Vermögen veruntreut hat.
Selbständigkeit
Der Täter muss bei seiner Aufgabenerfüllung eine relativ grosse Selbstständigkeit haben. D.h. er muss eine leitende Anstellung haben, ohne gross kontrolliert zu werden. Z.B. Geschäftsführer, Leitende Stellung, der über Personal und Ressourcen disponiert, Organ einer Handelsgesellschaft.
Auch erfasst sind Personen, die nicht nur rechtlich oder gemäss ihrem Arbeitsvertrag solch eine Stellung haben, sondern auch faktisch.
Art. 158 Ziff. 2 Ungetreue Geschäftsbesorgung – Missbrauchstatbestand
Der Täter hat die Pflicht als Vertreter über das Vermögen einer Person zu verfügen unter Einhaltung gewisser Regeln vom Vertretenen. Wie auch Ziff. 1 ist es dies ein Sonderdelikt.
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tätereigenschaft (Person, die berechtigt ist, eine andere Person in ihren Rechtsgeschäften über ihr Vermögen zu vertreten)
- Tatobjekt (Das Vermögen der vertretenen Person)
- Handlung (Missbrauch der Ermächtigung d.h. ein Handeln, das nicht abgesprochen oder untersagt war mit dem Vertretenen)
- Erfolg (wesentliche Schädigung des verwalteten Vermögens -mind. mehrere Tausend Franken)
- Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
- Obj. Zurechnung
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Wollen)
- Bereicherungsabsicht (einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil anstreben, auf den man keinen Anspruch hat)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Konkurrenzen und Abgrenzung
Art. 138 geht Art. 158 vor.
Art. 158 Ziff. 1 geht Ziff. 2 vor.
Abgrenzung zwischen Art. 158 Ziff. 1, Ziff. 2 und Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
Art. 138 Ziff.1 Abs. 2 |
Einen anvertrauten Vermögenswert in anderem Nutzen verwenden |
Art. 158 Ziff. 1 |
Durch Gesetz, behördlicher Auftrag oder Rechtsgeschäft ermächtigt ist Vermögen zu verwalten |
Art. 158 Ziff. 2 |
Durch Gesetz, behördlicher Auftrag oder Rechtsgeschäft ermächtigt ist jemanden zu vertreten |
Art. 158 Ziff. 1 bestraft den Treuebruch und Ziff. 2 den Missbrauch von Vertretungsmacht mit Strafe.
Art. 160 Hehlerei
Mit Art. 160 will verhindert werden, dass gestohlene Güter ihre Deliktische Herkunft verlieren und bald schon legal weiterverkauft werden können. Ausserdem will man Leute bestrafen, die helfen einen rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten.
Der Stehler kann nie der Hehler sein, der Hehler ist immer eine Dritte Person, welche hilft den rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten.
Ersatzhehlerei wird nicht bestraft. Wenn jemand Diebesgut gutgläubig erwirbt und dann weiterverkauft ist er kein Hehler und auch der neue gutgläubige Käufer nicht. Mit dem Erlös, aus dem Verkauf von Diebesgut kann keine Hehlerei mehr betrieben werden.
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tätereigenschaft (Jeder)
- Tatobjekt (durch Strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangte Sache)
- Handlung (Die Sache kaufen/ verkaufen/ sich schenken lassen/ zum Pfand nehmen/ verheimlichen = verstecken/ lagern bis Gras über die Sache gewachsen ist.)
- Erfolg (Wenn die Handlung vollendet ist)
- Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
- Obj. Zurechnung
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Wollen besonders, dass die Sache eine deliktische Herkunft hat)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld