Delikte gegen den öffentlichen Frieden

 

All diese Delikte sollen den «öffentlichen Frieden» schützen, indem sie Handlungen verbieten, die gegen öffentliche Interessen wie Sicherheit und friedliches Zusammenleben verstossen. Der «öffentliche Frieden» oder die Geborgenheit in der Staatsgewalt ist das geschützte Rechtsgut. Den Kantonen wird aufgrund von Art. 335 ermöglicht, dass sie in diesem Bereich Übertretungstatbestände erlassen können.

 

Übersicht

  • Art. 258 Schreckung der Bevölkerung
  • Art. 260 Landfriedensbruch
  • Art. 260bis Strafbare Vorbereitungshandlungen
  • Art. 260ter Kriminelle Organisation
  • Art. 260quinquies Finanzierung des Terrorismus
  • Art. 261bis Rassendiskriminierung
  • Art. 263 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit

 

Art. 258 Schreckung der Bevölkerung

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Bevölkerung: Eine grössere Zahl von Personen, kann auch nur eine Gruppe von Leuten an einem spezifischen Ort, Ethnie, Konfession, Partei, Berufskategorie sein)
      2. Tätereigenschaft (Jeder)
      3. Handlung (Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, auf die der Täter vorgibt Einfluss zu haben)
      4. Erfolg (Die Bevölkerung ist in Angst und Schrecken versetzt, d.h. wenn sie sich bedroht fühlen und ernsthaft von einer Gefahr für ihre Rechtsgüter ausgehen.)
      5. Kausalität (Zwischen Androhung und Angst und Schrecken)
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (auch wenn er die Drohung nie wahrmachen möchte)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

Versuch: Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn die Drohung nicht verstanden wird, oder entgegen der Erwartung des Täters nicht ernst genommen wird.

Konkurrenzen: Art. 258 geht aufgrund der lex specialis Regel dem Art. 180 vor. Art. 258 ist keine Mitbestrafte Vortat (unechte Konkurrenz) zu den danach wahrgemachten Delikten, weil die Drohung oft einen weiteren Personenkreis betrifft als die eigentliche Tatausführung.

 

Art. 260 Landfriedensbruch

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (andere Menschen oder fremde Sache)
      2. Tätereigenschaft (Jeder)
      3. Handlung (Teilnahme (1) an einer Zusammenrottung (2), die Gewalttätigkeiten (3) gegen Menschen oder Sachen begeht.)
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Willen bzgl. des Anschliessens einer Zusammenrottung)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Objektive Strafbarkeitsvoraussetzungen
    1. Gewalttätigkeiten (Aus einer Zusammenrottung heraus werden, während der Anwesenheit des Täters, mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen)

 

(1) Teilnahme

Der Teilnehmer muss selber weder zur Zusammenrottung aufgerufen haben noch irgendwelche Gewalthandlungen vollbracht haben.
Bloss passive distanzierte Zuschauer, Schaulustige/ Gaffer sind keine Teilnehmer.
Wer sich in der Gruppe aufhält, dort aber einer anderen Tätigkeit nachgeht (Fotographen, Journalisten, Sanitäter) ist ebenfalls kein Teilnehmer.
Wer unabsichtliche hineingeraten ist und sich nicht mehr entfernen kann ist kein Teilnehmer.
Derjenige, der die Zusammenrottung organisiert hat, aber selber nicht teilnimmt, ist kein Teilnehmer.

 

(2) Zusammenrottung

Eine «nach aussen vereinte Macht», welche eine bedrohlichen negativen Grundstimmung hat.
Achtung, nicht jede Versammlung ist eine Zusammenrottung. Von einer Zusammenrottung wird gesprochen, sobald die Leute als primären Willen haben den Frieden zu stören und gewalttätig zu werden.
Wird nur ein Einzelner Gewalttätig, der Rest aber nicht, reicht das nicht aus für eine Zusammenrottung.

 

(3) Gewalttätigkeiten i.S.d. Art. 260

aggressive, aktive, physische Einwirkung auf Personen oder Sachen, irrelevant, ob ein Schaden angerichtet oder Personen verletzt werden
Beschimpfen, sowie rein passives Verhalten (psychische Belastungen, Provokationen, Sitzstreik etc.) genügt noch nicht

 

Straffreistellung nach Abs. 2

Wer weder zur Gewalt aufgefordert hat noch selbst Gewalt angewendet hat und sich auf Behördliche Aufforderung von der Zusammenrottung entfernen, bleiben straffrei.
(Es soll nicht jeder der reingerutscht ist bestraft werden, sonst kann er ja auch gleich noch Gewalt anwenden, dann kommt es nicht mehr drauf an.)

Wer sich aber erst aus dem Staub macht, nachdem die Polizei angefangen hat die Zusammenrottung aufzulösen, kann sich nicht auf die Straffreistellung berufen, da er einfach nur seiner Verhaftung entgehen wollte.

 

Art. 260bis Strafbare Vorbereitungshandlungen

Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Deliktplanung, Technische und organisatorische Vorbereitungshandlung, Ansetzen zur Ausführung, Tatausführung, Vollendrung der Tat, Beendigung der Tat, Straflos, Art. 260bis, Schwelle,
Zeitstrahl eines Delikts von der Planung bis zur Beendigung der Tat.

Die technischen und organisatorischen Vorbereitungshandlungen (Sprengstoff herstellen, Bereitstellen von Spezialwerkzeug/ Waffen, Observation des Opfers, aber auch Alarmanlagen ausser Gefecht setzen, Fernmeldeeinrichtungen lahmlegen, location scouting usw.) sind grds. noch nicht Handlungen, welche die Schwelle zum Versuch überschreiten. Nur Aufgrund des Art. 260bis sind sie strafbar.
Blosse versuchte Vorbereitungshandlungen sind straflos.

Die Vorbereitungshandlungen müssen eine der in lit. a-j genannten Katalogtaten erkennen lassen.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (genannte Werkzeuge, Waffen usw.)
      2. Tätereigenschaft (Jeder)
      3. Handlung (planmässig (d.h. systematisch und über einen gewissen Zeitraum) technische Vorbereitungshandlungen unternehmen, die erkennen lassen, dass er eine der Katalogtaten begehen will.)
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Willen bzgl. der Vorkehrungen und die Absicht haben die Katalogtat auszuüben.)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
    1. Strafausschluss wegen Rücktritt gem. Abs. 2 (1)

 

(1) Rücktritt gem. Abs. 2

Falls der Täter die Vorbereitungshandlungen nicht zu Ende führt, ist der Rücktritt von Art. 260bis möglich. (Waffen, Sprengstoff doch wieder wegwirft, Bombe auseinandernimmt/ entschärft usw.)
Sind die Vorbereitungshandlungen sind zu Ende geführt, jedoch beginnt er die Haupttat nicht, hat er sich trotzdem gem. Art. 260bis schuldig gemacht.

 

Art. 260ter Kriminelle Organisation

Eine kriminelle Organisation ist ein Gebilde von mindestens drei Personen. Sie ist auf Dauer angelegt und bestrebt den Aufbau und personelle Zusammensetzung geheim zu halten. Der zentrale Zweck liegt darin Gewaltverbrechen zu begehen, oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern.

 

Abgrenzung zu Mittäterschaft und Bande

Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Mittäterschaft, Bande, Kriminelle Organisation i.S.d. Art. 260ter
Abgrenzung Kriminelle Organisation, Bande, Mittäterschaft,

Ziff. 1 Abs. 1 bestraft die Beteiligung an kriminellen Organisationen
Ziff. 1 Abs. 2 bestraft Unterstützung von kriminellen Organisationen
Ziff. 2 Abs. 1 Strafmilderung, für Bemühungen zur Verhinderung (Um Kronzeugen zu erlangen)
Ziff. 3 Abs. 1 bestraft die Begehung der Tat im Ausland

 

Art. 260quinquies Finanzierung des Terrorismus

Der Straftatbestand wurde als Folge der Terroranschläge des 11. Septembers 2001 eingeführt. Der Finanzplatz Schweiz soll nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten missbraucht werden. Ob Versuch und Teilnahme an diesem Delikt strafbar sein soll ist umstritten.

Es handelt sich um ein Delikt mit «überschiessender Innentendenz», d.h. Im subj. Tatbestand muss die Absicht gegeben sein, dass die Vermögenswerte für Gewaltverbrechen eingesetzt werden. Ob diese Verbrechen dann wirklich eintreten oder nicht, ist irrelevant

Es handelt sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Vermögenswerte)
      2. Tätereigenschaft (Jeder)
      3. Handlung (sammeln oder zur Verfügung stellen von Vermögenswerten)
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Willen, dass er sammelt, weitergibt und dass die Vermögenswerte in terroristische Kanäle fliessen. Eventualvorsatz reicht nicht aus.)
      2. Absicht (durch sein Handeln eine Organisation zu unterstützen, die Gewaltverbrechen begehen, welche das Ziel haben die Bevölkerung einzuschüchtern, einen Staat oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.)
    3. Tatbestandsausschliessungsklauseln
      1. Abs. 3 (Wenn die Tat auf Herstellung/ Widerherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder zur Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. «legitime Freiheitskämpfer»)
      2. Abs. 4 (Wenn die unterstützten Handlungen nicht im Widerspruch mit dem Regeln des «Völkerrechts über bewaffnete Konflikte» stehen)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

Achtung die in Abs. 3 und 4 genannten Ausnahmen sind keine Rechtfertigungsgründe, sondern schliessen die Strafbarkeit bereits auf der Stufe der Tatbestandsmässigkeit aus.

 

Art. 261bis Rassendiskriminierung

Von Art. 261bis erfasst sind Diskriminierung aufgrund von Rasse, Ethnie und Religion, nicht jedoch Geschlecht, Nationalität, Aussehen, oder politische Überzeugung.

Mit der kommenden Reform über die Am 09.02.2020 abgestimmt wurde soll nun zukünftig auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in Art. 261bis aufgenommen werden.
Dagegen wurde aber das Referendum ergriffen.
Rechtfertigungsgrund kann die Meinungsfreiheit gem. Art. 16 BV sein.

Definition Rasse

Im weitesten, soziologischen Sinn ist «eine Menschengruppe, die sich selbst als unterschiedlich von anderen Gruppen versteht und/oder so verstanden wird, auf der Grundlage angeborener und unveränderlicher Merkmale» (Quelle: Botsch. 279, 310, m.H. auf Partsch Handbuch 651)

Dabei handelt es sich um eine Gruppe, die gemeinsame biologische Merkmale aufweist. (Quelle: Jositsch (3 f.) und Niggli (N 618 ff., N 663)

Definition Ethnie

Eine Gruppe mit Gemeinsamkeiten bzgl. Kultur, Sprache, historische Herkunft, Wertvorstellungen und Verhaltensnormen, Tradition und Bräuchen. Es fehlt ein Bezug zu biologischen Merkmalen.

Definition Öffentlich

Alles was nicht im privaten Rahmen erfolgt. Privat ist alles was im Umfeld von persönlichen Beziehungen und besonderem Vertrauen geschieht.

Abs. 1: Öffentlicher Aufruf zum Hass/ Diskriminierung gegen Rassen, Ethnien oder Religion

Abs. 2: Öffentliche Verbreitung rassistischer Ideologien

Abs. 3: Organisation und Teilnahme an rassistischen Propagandaaktionen

Abs. 4 Var. 1: Öffentliches Diskriminieren und gegen die Menschenwürde Herabsetzen von Personen oder Gruppen aus rassistischen Gründen

Abs. 4 Var. 2: Leugnen, grobes Verharmlosen oder Rechtfertigen von Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus einem dieser Gründe (besonders «Auschwitzlüge»
Konflikt mit der Meinungsfreiheit: Nur Leugnungen, die in subjektiver Hinsicht einen diskriminierenden Beweggrund enthalten sind erfasst von Abs. 4 Var. 2. Blosse Leugnungen ohne Beweggrund sind von der Meinungsfreiheit geschützt.

Abs. 5: Tätige Diskriminierung eine für die Allgemeinheit angebotene Leistung aus rassistischen Gründen für Teile der Bevölkerung verweigern

 

Art. 263 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt 
      2. Tätereigenschaft (selbstverschuldeter unzurechnungsfähiger Täter, der keine Tatabsicht hatte und es für ihn nicht vorhersehbar war, dass er im berauschten Zustand eine Tat begehen wird)
      3. Tathandlung (Begehen eines Verbrechens/ Vergehens)
    2. Subj. Tatbestand
      1. Selbstverschuldet (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

Art. 263 ist zu Art. 19 Abs. 4 subsidiär.
Nur wenn der Täter sich selbstverschuldet berauscht, kein Tatvorsatz hatte und auch nicht voraussehen konnte, dass er ein Delikt begehen wird ist Art. 263 anwendbar, oder wenn er aus dem Fahrlässigen Delikt nicht bestraft werden kann, weil es nicht existiert, kommt Art. 263 zur Anwendung.

Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Herbeiführung der Schuldunfähigkeit,
Tabelle der Schuldunfähigkeit, A.l.i.c. und Art. 263

(Quelle: BSK StGB-Bommer, Art. 19 N 127)

Delikte gegen den öffentlichen Frieden Strafrecht # 15

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