Gesetzesdelegation und Verordnungen
Gesetzesdelegation und Verordnungen sind eng miteinander verknüpft, da die meisten Verordnungen vom Bundesrat (Exekutive) erlassen werden. Da die Gesetzgebungsbefugnis eigentlich beim Parlament (Legislative) liegt, brauch es eine horizontale Delegation.
Gesetzesdelegation
Vertikal
Die vertikale Gesetzesdelegation geschieht durch die Ebenen des Schweizer Staates. Wenn also der Bund eine Gesetzgebungskompetenz and die Kantone delegiert. Z.B. im StGB Art. 335.
Subdelegation bezeichnet den Vorgang, wenn der Bundesrat seine Verordnungskompetenz an die Departemente weiter delegiert.
horizontal
Horizontale Gesetzesdelegation geschieht durch die Gewalten im Staat. Wenn die Legislative, die grds. die Befugnis hat Gesetze und Verordnungen zu erlassen, diese Befugnis an die Exekutive abtritt.
Voraussetzungen der horizontalen Gesetzesdelegation (Parlament zu Bundesrat)
- Gesetzesdelegation darf nicht durch Verfassung verboten sein.
- Delegationsnorm (die, die sagt, der Bundesrat hat Kompetenz) muss im Gesetz im formellen Sinn enthalten sein.
- Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken. (BR hat nur in einem Detailbereich Gesetzgebungskompetenz)
- Delegationsnorm muss den Umfang (Inhalt, Zweck, Ausmass) der Delegation begrenzen. (Dem BR werden inhaltliche Grenzen gesetzt.)
Delegationsvoraussetzungen bei Notverordnungen
- Sachlich und zeitlich dringend, dass Verordnung erlassen wird.
- schwere Störung der öffentlichen Ordnung
- Verordnung ist zu befristen, kann aber verlängert werden
Verordnungen
- Eine Übersicht über die verschiedenen Verordnungstypen des Schweizer Rechts
- Rechtsverordnungen – Begründen Rechte und Pflichten von privaten Personen
- Verwaltungsverordnungen – Dienstanweisungen richten sich an Behörden
- Selbstständige Verordnungen – Auf Verfassung gestützt
- Unselbstständige Verordnungen – Auf Bundesgesetz gestützt
- Vollziehende Verordnungen – Regeln Vollzug ohne neue Rechte und Pflichten zu begründen
- Gesetzesvertretende Verordnungen – Regeln Details, Ergänzung der Gesetze im Rahmen des erlaubten
Voraussetzungen der beiden Verordnungstypen
Vollziehende Verordnungen |
Gesetzesvertretende Verordnungen |
1. Begrenzung des Inhalts auf Regelungsmaterie des Gesetzes |
1. Kein Ausschluss durch Art. 164 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 BV |
2. Keine Aufhebung oder Änderung des Gesetzes |
2. Delegation in einem Gesetz im formellen Sinne enthalten. (Muss das Gesetz erlauben) |
3. Keine Abweichende Zielverfolgung zum Gesetz |
3. Sachliche Beschränkung (Keine Blankodelegation) |
4. Keine neuen Rechte und Pflichten |
4. In den Grundzügen umschrieben. |
Gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV hat der Bundesrat die grundsätzliche Kompetenz vollziehende Verordnungen zu erlassen. Möchte er gesetzesvertretende Verordnungen erlassen, benötigt der Bundesrat eine zusätzliche Ermächtigung. Gemäss Art. 164 Abs. 2 muss ein Bundesgesetz den Bundesrat dazu ermächtigen.