Die politischen Rechte haben ein besonderen Prüfungsschema und sind nicht nach Art. 36 BV zu prüfen im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechte. Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich Zuverlässige Ergebnisse, unverfälschte Wiedergabe der freien Wille der Stimmbürger, freier Prozess der Meinungsbildung Aufgabe
Gehilfenschaft, Art. 25 StGB Schema
Gehilfenschaft Die Gehilfenschaft ist eine Form der Teilnahme. Für die Gehilfenschaft braucht es eine Haupttat, eine Hilfeleistung und den Doppelvorsatz. Tatbestand Verübung eines Verbrechens oder Vergehens durch einen Haupttäter (mindestens Versuchsstadium) Hilfeleistung– Jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert
Anstiftung, Art. 24 Abs. 1 StGB Schema
Anstiftung Die Anstiftung ist eine Form der Teilnahme. Vorausgesetzt ist ein Haupttäter, der eine Tat begeht. Der Anstifter muss den Haupttäter bestimmt haben, diese Tat zu begehen. TB Verübung eines Verbrechens oder Vergehens durch einen Haupttäter (mindestens Versuchsstadium) Bestimmen
Mittäterschaft Schema
Mittäterschaft Mittäter sind alle, die die Tathandlung gemeinschaftlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Person verüben. Die Mittäterschaft ist nicht im StGB geregelt. Die Mittäter sind zusammen zu prüfen. Tatbestand Objektiver Tatbestand Tathandlung Tatobjekt Taterfolg Kausalität– Durch
Fahrlässiges Unterlassen, Art. 11 StGB Schema
Fahrlässiges Unterlassen Das fahrlässige Unterlassen ist nur dann zu prüfen, wenn die Fahrlässigkeit strafbar ist und keine Handlung vorhanden ist. Der fahrlässige Tatbestand ist in Verbindung mit Art. 11 StGB zu prüfen (z.B. Art. 117 i.V.m. Art. 11). Tatbestand
Fahrlässigkeit, Art. 12 Abs.3 StGB Schema
Fahrlässigkeit Gem. Art. 12 Abs. 1 StGB ist Fahrlässigkeit nur dann strafbar, wenn sie ausdrücklich geregelt ist. Sonst ist nur der Vorsatz zu prüfen. Tatbestand Erfolg Handlung Ursachenzusammenhang zwischen Tathandlung und Deliktserfolg Äquivalente Kausalität Zurechnung Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Verhaltens– Sorgfaltspflichtwidrig ist
Versuchtes Unterlassen, Art. 22, 11 StGB Schema
Versuchtes Unterlassen Das versuchte Unterlassen übernimmt das Schema des Versuchs. Es braucht einen Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen. Der Tatentschluss bezieht sich auf alle objektiven Merkmale des Unterlassen. Feststellung der Nichtvollendung des Deliktes Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs Tatbestandsmässigkeit
Unterlassen, Art. 11 StGB Schema
Unterlassen Das Unterlassen ist dann zu prüfen, wenn eine Handlung beim Vorsatzdelikt fehlt. Im Obersatz kommt Art. 11 immer in Verbindung mit einer anderen Norm (Art. … i.V.m. Art. 11 StGB). Tatbestand Objektiver Tatbestand Eintritt des tatbestandlichen Erfolges Verursachung
Versuch Schema
Versuch Wenn bei einem Vorsatzdelikt der Erfolg fehlt, ist der Versuch zu prüfen. Was bei diesem Schema besonders ist, ist das Fehlen des objektiven Tatbestands. Die Merkmale sind aber unter „Tatentschluss zu finden, da der Tatentschluss mus sich gegen
Notwehrexzess, Art. 16 StGB Schema
Notwehrexzess Der Notwehrexzess ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern nur ein Entschuldigungsgrund für den Täter, der die Grenzen der Notwehr durch zu hartes wehren überschreitet Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Notwehrexzess Überschreitung der Grenzen der Notwehr Intensiver Notwehr (zu stark) Extensiver Notwehr (-)