Verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten Verwaltungsrecht # 6

Verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten   Ein Verwaltungsrechtsverhältnis ist gegeben, wenn der Staat d.h. ein Verwaltungsrechtsträger und eine oder mehrere Privatpersonen verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten miteinander haben. Das blosse Bestehen von generell-abstrakten Rechtssätzen erzeugt noch kein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger.

Die restlichen Handlungsformen Verwaltungsrecht # 5

Die restlichen Handlungsformen   Neben der Verfügung gibt es die restlichen Handlungsformen: Verwaltungsrechtlicher Vertrag, Plan, Realakt, Rechtsverordnung, Verwaltungsverordnung, Dienstbefehl, Zivilrechtliches Handeln.   Übersicht Verwaltungsrechtlicher Vertrag Plan Realakt Rechtsverordnung Verwaltungsverordnung Dienstbefehl Zivilrechtliches Verhandeln   Verwaltungsrechtlicher Vertrag Definition Verwaltungsrechtlicher Vertrag: Vertrag, der

Die Verfügung als Handlungsform Verwaltungsrecht # 4

Die Verfügung als Handlungsform   Es gibt im Verwaltungsrecht wird die Verfügung als Handlungsform betrachtet. Bei den verschiedenen Handlungsformen, ist die Verfügung wohl die wichtigste. Die Handlungsformen sind: Verfügung, Plan, Verwaltungsrechtlicher Vertrag, privater Vertrag, Rechtsverordnung, Dienstbefehl, Verwaltungsverordnung, zivilrechtliches Handeln oder

Gesetzesdelegation und Verordnungen Verwaltungsrecht # 2

Gesetzesdelegation und Verordnungen   Gesetzesdelegation und Verordnungen sind eng miteinander verknüpft, da die meisten Verordnungen vom Bundesrat (Exekutive) erlassen werden. Da die Gesetzgebungsbefugnis eigentlich beim Parlament (Legislative) liegt, brauch es eine horizontale Delegation.   Gesetzesdelegation   Vertikal Die vertikale Gesetzesdelegation

Einführung in das Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht # 1

Einführung in das Verwaltungsrecht   Begriff der Verwaltung   Verwaltung im organisatorischen Sinne Die öffentlichen Verwaltungsbehörden, mit Privaten, die Verwaltungsaufgaben erfüllen bilden die Verwaltung im organisatorischen Sinne.   Verwaltung im funktionellen Sinne Die Gesamte Staatstätigkeit, ausser Rechtssetzung und Beurteilung von