Art. 34 BV Politische Rechte sowie Wahl- und Abstimmungsfreiheit
Art. 34 ist ein wichtiger Grundrechtsartikel, der natürlichen Personen die politischen Rechte zuspricht. Die politischen Rechte selbst findet man ab Art. 136ff. BV.
Grundrechte Rechtsquellen
Grundrechte |
Art. 7 – Art. 36 BV |
Politische Rechte |
Art. 37 – Art. 40 BV |
NR Wahlen |
Art. 149 BV |
Initiative und Referendum |
Art. 136 – Art. 142 |
Politische Rechte im Bund Übersicht
Art. 34 BV – Recht auf faire Politische Rechte
Art. 34 Schema Details
(1) Schutz des Initiativrechts
Art. 100 ParlG schreibt vor, dass sich die BVers. innert 30 Monaten entscheiden muss, ob sie die Initiative zur Annahme oder Ablehnung empfehlen.
Eine Initiative darf vom Parlament nur als ungültig erklärt werden, wenn die die Form oder der Inhalt nicht stimmt oder die Initiative das Völkerrecht. Art. 34 gibt ein Recht darauf, dass Initiativen nicht wegen anderen Gründen für ungültig erklärt werden dürfen.
(2) Intervention von Behörden
Als Behörden gelten alle Staatlichen Institutionen, Institutionen, welche vom Staat unterstützt werden oder Staatliche Aufgaben wahrnimmt. Z.B. Post, SBB, Swisscom, Uni, Schulen, Regierung.
Bei Wahlen dürfen Behörden eigentlich gar nicht intervenieren ausser zur Sachlichen Richtigstellung bezüglich Kandidaten (wenn also z.B. Gerüchte über einen Kandidaten verbreitet werden muss eine Behörde, die weiss, dass die Gerüchte nicht Stimmen sogar intervenieren.)
Bei Abstimmungen dürfen Behörden begrenzt intervenieren. Sie können und müssen teilweise objektiv Informationen liefern, Argumente vorstellen, den Sachverhalt sachlich neutral und richtig erklären. Eine Intervention muss sachlich, verhältnismässig und transparent sein
(3) Einflussnahme Privater
Private dürfen sehr stark Einfluss nehmen auf Wahlen und Abstimmungen solange es nicht die Grenze zur Illegalität übersteigt. So ist bspw. Bestechung, Stimmen kaufen usw. verboten.
Es wird toleriert, wenn private Unwahrheiten erzählen solange noch genügend Zeit besteht, diese zu berichtigen. (Es wurde einmal 2h Vor der Gemeindeabstimmung ein Vertrag gefaked, die Abstimmung wurde dann vom BGer als ungültig erklärt und erneut durchgeführt.)