Versuchtes Unterlassen
Das versuchte Unterlassen übernimmt das Schema des Versuchs. Es braucht einen Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen. Der Tatentschluss bezieht sich auf alle objektiven Merkmale des Unterlassen.
- Feststellung der Nichtvollendung des Deliktes
- Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs
- Tatbestandsmässigkeit
- Tatentschluss, das Delikt durch Unterlassen zu verwirklichen
- Vorsatz bzgl.:
- Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
- Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen
- Unterlassen einer physisch real möglichen Handlung
- Garantenstellung des Täters
- Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun (= sog. Entsprechensklausel)
- Vorsatz bzgl.:
- Ansetzen zur Ausführung des Delikts
- Im zur Erfolgsabwendung letztmöglichen Zeitpunkt (MM, Seelmann)
- Im zur Erfolgsabwendung erstmöglichen Zeitpunkt (MM)
- H.L: Im Zeitpunkt des Entstehens einer konkreten Rechtsgutsgefährdung oder im Zeitpunkt des Kontrollverlusts über das weitere Geschehen
- Tatentschluss, das Delikt durch Unterlassen zu verwirklichen
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Insbesondere: Zumutbarkeit des Eingreifens
- Absehen von Strafe wegen untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand
- Strafmilderung wegen untauglichen Versuchs
- Strafmilderung/Absehen von Strafe wegen Rücktritts oder tätiger Reue (Art. 23 StGB)
Versuchtes Unterlassen, Art. 22, 11 StGB Schema