Fahrlässigkeit
Gem. Art. 12 Abs. 1 StGB ist Fahrlässigkeit nur dann strafbar, wenn sie ausdrücklich geregelt ist. Sonst ist nur der Vorsatz zu prüfen.
- Tatbestand
- Erfolg
- Handlung
- Ursachenzusammenhang zwischen Tathandlung und Deliktserfolg
- Äquivalente Kausalität
- Zurechnung
- Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Verhaltens
– Sorgfaltspflichtwidrig ist das Verhalten des Täters dann, wenn er die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.- 1. Priorität : Aus dem Gesetz
- 2. Priorität : Aus den Regelwerken der einschlägigen Fachkreise
- 3. Priorität : Aus der anerkannten tatsächlichen Übung der einschlägigen Fachkreise
- 4. Priorität : aus dem Verhalten eines besonnenen und gewissenhaften Rechtsgenossen in der Situation des Täters
- Objektiver Massstab
- Subjektiver Massstab
- Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Deliktserfolg
- Vorhersehbarkeit des Erfolges
– Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. - Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit)
– Wahrscheinlichkeitstheorie
– Risikoerhöhungslehre - Schutzzweck der Norm
– Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen.
- Vorhersehbarkeit des Erfolges
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Zumutbarkeit normgemässen (= sorgfaltspflichtgemässen) Verhaltens
Fahrlässigkeit, Art. 12 Abs.3 StGB Schema