Fahrlässigkeit

 

Gem. Art. 12 Abs. 1 StGB ist Fahrlässigkeit nur dann strafbar, wenn sie ausdrücklich geregelt ist. Sonst ist nur der Vorsatz zu prüfen.

  1.  Tatbestand
    1. Erfolg
    2. Handlung
    3. Ursachenzusammenhang zwischen Tathandlung und Deliktserfolg 
      1. Äquivalente Kausalität
      2. Zurechnung
    4. Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Verhaltens
      – Sorgfaltspflichtwidrig ist das Verhalten des Täters dann, wenn er die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
      • 1. Priorität : Aus dem Gesetz
      • 2. Priorität : Aus den Regelwerken der einschlägigen Fachkreise
      • 3. Priorität : Aus der anerkannten tatsächlichen Übung der einschlägigen Fachkreise
      • 4. Priorität : aus dem Verhalten eines besonnenen und gewissenhaften Rechtsgenossen in der Situation des Täters
      1. Objektiver Massstab
      2. Subjektiver Massstab
    5. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Deliktserfolg
      1. Vorhersehbarkeit des Erfolges
        – Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.
      2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit)
        – Wahrscheinlichkeitstheorie
        – Risikoerhöhungslehre
      3. Schutzzweck der Norm
        – Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen.
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Zumutbarkeit normgemässen (= sorgfaltspflichtgemässen) Verhaltens
Fahrlässigkeit, Art. 12 Abs.3 StGB Schema
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