Delikte gegen den Geheim- und Privatbereich
Art. 179 – 179novies sowie 186 StGB sind Delikte gegen den Geheim- und Privatbereich. Art. 179 schützt das Schriftgeheimnis.
Art. 179bis – 179novies schützen die Privatsphäre vor unbefugter Ausforschung oder Überwachung.
Art. 186 passt zwar systematisch nicht zu den anderen Art. jedoch vom Sinn und Zweck schon, denn er schützt auch den Privatbereich vor unbefugtem Eindringen.
Übersicht
- Art. 179 Verletzung des Schriftgeheimnisses
- Art. 179 Abs. 1
- Art. 179 Abs. 2
- Art. 186 Hausfriedensbruch
Art. 179 Verletzung des Schriftgeheimnisses
Dieser Art. ist eine blosse Übertretung, er kann nur mit Busse bestraft werden. Es muss dabei zwischen Abs. 1 und 2 unterschieden werden.
Abs. 1: Verbietet das unberechtigte Öffnen von verschlossenen Sendungen/ Schriften, wenn man die Absicht hat vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Abs. 2: Verbietet das Verbreiten oder Ausnützen von Informationen die er durch das unberechtigte Öffnen nach Abs. 1 erlangt hat. Es handelt sich somit um ein Sonderdelikt, weil nicht jeder Täter sein kann.
Art. 179 Abs. 1
Es ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da das öffnen als Handlung allein strafbegründend ist. Ob vom Inhalt Kenntnis genommen wird ist egal.
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tätereigenschaft (jeder, der nicht zum Öffnen berechtigt ist)
- Tatobjekt (physikalisch verschlossene/ umhüllte Schrift oder Sendung)
- Handlung (öffnen)
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Willen, dass er eine fremde Schrift öffnet)
- Absicht der Kenntnisnahme vom Inhalt (öffnen, um vom Inhalt Kenntnis zu nehmen)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Art. 179 Abs. 2
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tätereigenschaft (nur wer eine Tat nach Abs. 1 begangen hat aber auch wenn er die Schrift versehentlich geöffnet hat)
- Tatobjekt (Geschützt sind nur diejenigen Schriften, die Geheimnischarakter haben)
- Handlung (Verbreiten oder Ausnützen = Erlangung irgendeines Vorteils)
- Erfolg (Verbreitung oder Ausnützung)
- Kausalität (zwischen Verbreiten und Verbreitung)
- Obj. Zurechnung
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (eine bewusste Weitergabe/ Ausnützung)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Art. 179bis Abs. 1: Abhören und/oder Aufnehmen eines fremden nichtöffentlichen Gesprächs mit einem technischen Gerät und ohne Einwilligung aller an dem Gespräch beteiligten Personen durch eine Person, die an dem Gespräch nicht selbst teilnimmt
Art. 179bis Abs. 2: Auswerten und/oder Bekanntgeben von Kenntnissen, die aus einer nach Art. 179bis Abs. 1 strafbaren Handlung stammen
Art. 179bis Abs. 3: Aufbewahren/Zugänglichmachen einer Aufzeichnung nach Art. 179bis Abs. 1
Art. 179ter Abs. 1: Aufnehmen eines nicht öffentlichen Gesprächs auf einen Tonträger von jemanden, der am Gespräch teilnimmt, ohne Einwilligung der anderen Gesprächsteilnehmer
Art. 179ter Abs. 2: Aufbewahren/Auswerten/Zugänglichmachen einer Aufzeichnung nach Art. 179ter Abs. 1 (Täter kann jedermann sein); Bekanntgabe des Inhalts nur strafbar, wenn man selbst nicht Gesprächsteilnehmer war
Art. 179quater Abs. 1: Ausspähen des Geheim- und Privatbereichs einer anderen Person unter Inanspruchnahme technischer Geräte und ohne Einwilligung des Betroffenen (Paparazzi-Tatbestand)
Art. 179sexies Ziff.1: Wer ein technisches Gerät, welches dazu geeignet ist eine Tat nach Art. 179bis Abs. 1 zu begehen einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem anderen übergibt, verkauft, vermietet, verleiht, anpreist, zur Herstellung anleitet oder sonst wie in Verkehr bringt.
Art. 179septies: böswilliger oder mutwilliger Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Zwecke der Beunruhigung oder Belästigung des Betroffenen
Art. 179novies: unbefugtes Verschaffen schützenswerter und nicht frei zugänglicher persönlicher Daten aus einer Datensammlung
Art. 186 Hausfriedensbruch
Hausfriedensbruch ist ein Dauerdelikt, d.h. der rechtswidrige Zustand bleibt solange aufrechterhalten, wie sich die unbefugte Person auf dem Grundstück aufhält.
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tätereigenschaft (Jeder)
- Tatobjekt (Haus, Wohnung, abgeschlossener Raum eines Hauses, unmittelbar zum Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten oder ein Werkplatz)
- Handlung (unrechtmässiges Eindringen oder nicht Weggehen trotz Aufforderung)
- Erfolg (sobald der Täter mit einem Köperteil in den geschützten Bereich gelangt)
- Kausalität (zwischen Handlung und Erfolg)
- Obj. Zurechnung
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Er muss bewusst gegen den Willen des Berechtigten handeln)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Definition Haus: Ein mit dem Erdboden verbundenes, stationäres Gebäude, das zum Wohnen genutzt wird.
Definition Wohnung: Jede Räumlichkeit, die primär zur Behausung dient. (hierunter fallen auch umgebaute Vans und Wohnwagen usw.)