Art. 122 StGB, schwere Körperverletzung
Nach diesem Schema wird die vorsätzliche schwere Körperverletzung geprüft. Die fahrlässige schwere Körperverletzung, Art. 125 Abs. 2 StGB ist nach dem Schema der Fahrlässigkeit zu prüfen.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Mensch
- Tathandlung: Verletzen
- Taterfolg: Verletzung
– Unmittelbare Lebensgefahr schaffen
– Ein wichtiger Glied verstümmeln oder unbrauchbar machen: wichtig ist nach den Umständen zu beurteilen. Ein Finger ist ein wichtiger Glied für einen Pianist, nicht aber für einen Sänger
– Geisteskrankheit herbeiführen
– Andere schwere Schädigung des Körpers - Kausalität: Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seinem Gestalt entfiele.
- Objektive Zurechenbarkeit: Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, der sich im Deliktserfolg verwirklicht hat.
- Subjektiver Tatbestand
– Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Schwere Körperverletzung, Art. 122 StGB Schema