Tauschvertrag
Beim Tauschvertrag ist jede Partei sowohl Käufer als auch Verkäufer. Die Parteien verpflichten sich zum wechselseitigen Austausch von Sachen, Rechten oder sonstigen Gegenständen.
Abgrenzung Tauschvertrag – Kaufvertrag
Tausch: 2 Sachen werden ausgetauscht
Tausch mit Inzahlungsgabe: 2 Sachen werden ausgetauscht, eine Partei legt noch 1000CHF drauf
Kauf: Sache wird gegen Geld gehandelt.
Leistungsstörungen
Leistungsstörungen werden unterteilt einerseits in Rechts- und Sachmängelgewährleistung und andererseits Verzug und Nichterfüllung.
Rechts- und Sachmängelgewährleistung
Geschädigte Partei hat nach 238 OR die Wahl:
- Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Voraussetzung: Verschulden des Tauschpartners)
- Einbehalt der eingetauschten Sache und Schadenersatz in Höhe des absoluten Minderwerts
- Rücktritt mit Rückabwicklung und Ersatz des negativen Interesses
- Ersatzlieferung bei Gattungsware (206 I OR analog; str.)
- Nachbesserung str.
Verzug und Nichterfüllung
Analog 238 OR entweder:
- Eigene Sache behalten und Schadenersatz hinsichtlich der Differenz fordern (Differenztheorie)
- Eigene Leistung erbringen und vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (Austauschtheorie).
Tauschvertrag OR BT #11