Öffentliches Dienstrecht
Das öffentliche Dienstrecht regelt die Arbeitsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Angestellten mit dem Staat. Es beschreibt ihre Rechte und Pflichten.
Übersicht
- Begriff und Rechtsnatur des Dienstverhältnisses
- Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses
- Pflichten und Rechte der Angestellten
- Verantwortlichkeit der Angestellten
Begriff und Rechtsnatur des Dienstverhältnisses
Beamte
Bundesbeamte nennt man heute auch Angestellte des öffentlichen Rechts.
Beamte i.w.S.: Alle Personen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erledigen.
Beamte i.e.S.: Alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis angestellt sind und öffentlich-rechtliche Aufgaben erledigen.
Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses
Wenn es keine speziellen Regelungen gibt im Bundespersonalgesetz (BPG), gelten subsidiär Regeln aus dem OR.
Begründung
Begründet werden öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse durch 3 Möglichkeiten:
- mitwirkungsbedürftige Verfügung (der Bund verfügt, die Privatperson muss zustimmen)
- verwaltungsrechtlichen Vertrag (im Bund: Art. 8 Abs. 1 BPG)
- selten: privatrechtlicher Vertrag (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG)
Beendigung
Das Dienstverhältnis kann durch 4 verschiedene Gründe beendet werden.
- durch objektive Tatsachen (Erreichen des Pensionierungsalters, Invalidität, Tod, Ablauf der Anstellungs- bzw. Amtsdauer)
- im gegenseitigen Einvernehmen
- auf Veranlassung der Verwaltungsbehörden (Kündigung, Nichtwiederwahl, disziplinarische Entlassung)
- auf Begehren des Angestellten (Kündigung, Verzicht auf Wiederwahl)
Pflichten und Rechte der Angestellten
Öffentliche Angestellte stehen in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat. Sie unterstehen einer verstärkten Befehlsgewalt d.h. sie haben mehr Pflichten und tendenziell weniger Rechte.
Pflichten
Amtspflichten: (Besorgung der Amtsgeschäfte, Gehorsamspflicht, Amtsverschwiegenheit, Verbot der Annahme von Geschenken)
Besondere Treuepflicht: (Beamte müssen die Interessen des Staates wahren, da sie in einem Loyalitätsverhältnis zum Staat stehen.
Zusätzliche Einschränkungen bei den Freiheitsrechten: (Niederlassungsfreiheit, Wirtschaftsfreiheit, Streikrecht kann eingeschränkt werden.
Es dürfen nicht beliebige Meinungsäusserungen getätigt werden als Beamter.
Wirtschaftsfreiheit wird dadurch eingeschränkt, dass Beamten untersagt werden kann eine Nebentätigkeit auszuüben.)
Rechte
Recht auf Sold (Bezahlung besteht aus Grundbesoldung und Zulagen)
Pensions- und Versicherungsansprüche gegen Alter, Invalidität und Tod gem. Art. 32a BPG
Mitbestimmungsrechte und Information bzgl. Themen, die sie betreffen gem. Art. 33 BPG
Verantwortlichkeit der Angestellten
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Die Amtsdelikte geregelt in den Art. 312-322novies StGB sanktionieren Fehlverhalten von öffentlich-rechtlichen Angestellten.
Disziplinarische Massnahmen
Warnung, Verweis, Lohnkürzung und Busse
Diese Repressiven Sanktionen können zusätzlich zu Strafrechtlichen Sanktionen ausgesprochen werden. Der Grundsatz von ne bis in idem wird dadurch nicht verletzt.
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Der Grundsatz der Staatshaftung führt dazu, dass öffentlich-rechtliche Angestellte meist nur gegenüber dem Staat haften. Staatshaftung (Kausalhaftung) heisst der Staat kommt für Schäden an Privatpersonen auf. Der Staat kann Regress auf Beamte nehmen (Regress Verschuldenshaftung).
Rechtsschutz im Personalrecht
Bei Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Behörde versucht man zuerst konsensual eine Lösung zu finden.
Wenn das nicht funktioniert, erlässt die Behörde eine Verfügung, die vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. (Art. 36 Abs. 1 BPG)
Ausnahme: Lohnanteile können nicht angefochten werden aufgrund des Ausnahmekatalogs (Art. 32 Abs. 1 lit. c VGG)
Gegenausnahme: Ausser, wenn es die Geschlechtergleichstellung betrifft. (Ar.t 32 Abs. 1 lit. c VGG)
Die Beschwerde über Lohnanteile, ist zulässig gem. Art. 72 lit. b VwVG an den Bundesrat. Hier wird die Rechtsweggarantie nicht eingehalten, weil man kein Zugang zu einem unabhängigen Gericht bekommt, sondern eben «nur» zum Bundesrat.
Nach dem BVwGer ist immer noch die BöA ans BGer möglich.
Dort ist aber bei Lohnproblemen die Streitwertgrenze von 15’000 CHF zu beachten.
Die BöA ist von Anfang an möglich, wenn die Geschlechtergleichstellung (Art. 8 Abs. 3 BV) verletzt wird.