Staats- und Beamtenhaftung

 

Staats- und Beamtenhaftung bedeutet, dass der Staat, Beamte oder beide zusammen für Schäden aufkommen müssen, die durch dienstliche Ausübung entstanden sind.

 

Definitionen

Haftungssubjekt

Haftungssubjekt ist der, der bezahlen muss (Staat/ Beamter)

Staatshaftung

Das Einstehen des Staates (Bund/ Kanton/ Gemeinde) für Schäden.

Ausschliessliche Staatshaftung (Standard auf Bundesebene)
Der geschädigte Dritte muss seine Ansprüche gegen den Staat richten und nicht gegen den schädigenden Beamten. Der Staat bezahlt für seine Beamten. Möglicherweise steht dem Staat ein Rückgriff (Regress) gegen den Beamten vor.
(Auf Bundesebene gilt ausschliessliche Staatshaftung und externe Beamtenhaftung gibt es nicht)

Beamtenhaftung

Das Einstehen des einzelnen Beamten für selbst verursachte Schäden.

Ausschliessliche Beamtenhaftung (selten)
Der geschädigte Dritte muss seine Ansprüche gegen den fehlbaren Beamten richten und nicht gegen den Staat. Der Beamte bezahlt für seine Fehler.

Primäre Beamtenhaftung mit subsidiärer Staatshaftung (selten)
Primär muss der Beamte selbst bezahlen, ist dieser aber zahlungsunfähig, kann sich der geschädigte an den Staat wenden.

Solidarische Haftung von Staat und Beamten (selten)

Die Ansprüche kann der Private gegen den Beamten, den Staat oder gegen beide richten.

Externe Beamtenhaftung
Der Beamte schädigt einen privaten Dritten und ist ihm persönlich haftbar.
Interne Beamtenhaftung
Der Beamte schädigt den Staat selbst und muss persönlich für die Schäden aufkommen

 

Haftungsgründe

 

Kriterium: Rechtmässig – widerrechtlich

Grds. haftet der Staat nur für Schäden, die durch widerrechtliche Handlungen entstanden sind.
Ausnahmsweise haftet er auch für Schäden, die durch rechtmässiges Handeln entstanden sind. So z.B. bei Enteignungen, die sind gemäss Art. 26 Abs. 2 BV rechtmässig, trotzdem muss sie der Staat voll entschädigen. Oder Art. 64 EpG bei staatlich angeordneten und empfohlenen Impfungen.

 

Kriterium: Verschuldet – unverschuldet

Grds. ist die Staats- und Beamtenhaftung eine Kausalhaftung, d.h. es wird kein Verschulden des schädigenden Beamten vorausgesetzt. Fraglich ist, ob der Staat sich exkulpieren kann.
Ausnahmsweise kann Verschuldenshaftung vorkommen. D.h. der Staat haftet nur, wenn der Beamte schuldhaft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) gehandelt hat.

 

Rechtsquellen der Staats- und Beamtenhaftung

  1. Art. 146 BV
  2. Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes (VG) und kantonale Äquivalente
  3. Zivilrechtliche und Spezialgesetzliche Haftungsnormen (Art. 61 OR, Art. 46 ZGB)

 

Voraussetzungen der Staatshaftung gemäss Art. 3 VG

  1. Schaden (Verringerung der aktiven, Vermehrung der Passiven, entgangener Gewinn)
  2. Staat handelt hoheitlich (nicht mit zivilrechtlichem Vertrag)
  3. Es gibt keine Spezialgesetzlichen Haftungsregeln für den vorliegenden Fall (z.B. MG/KHG)
  4. Beamter handelt oder unterlässt in amtlicher Tätigkeit für den Staat (Nicht in seiner Freizeit)
  5. Widerrechtlichkeit (obj. Widerrechtlichkeitstheorie)
  6. Adäquater Kausalzusammenhang (Allgemeine Lebenserfahrung und gewöhnlicher Lauf der Dinge)

Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG erlischt der Schadenersatzanspruch ein Jahr nach Kenntnis des Schadens und max. 10 Jahre nach der schädigenden Handlung.

Das VG ist gem. Art. 3 Abs. 2 subsidiär zu anderen Erlassen aus dem Privat- oder öffentlichen Recht. (z.B. Art. 135 Militärgesetz, Art. 16 Kernenergiehaftpflichtgesetz, Art. 5 SchKG, Art. 56, 58 OR)

Eidgenössische Räte können aufgrund der absoluten oder relativen Immunität nicht zur Verantwortung gezogen werden.

 

Rechtsschutz Ablauf des Verfahrens

  • Geltendmachung des Anspruchs beim eidg. Finanzdepartement.
  • Diese erlassen eine Verfügung, welche man beim BVwGer anfechten kann gem. Art. 31 ff. VGG.
  • Man kann diesen Entscheid dann ans BGer weiterziehen gemäss Art. 82 BGG.
Staats- und Beamtenhaftung Verwaltungsrecht # 9

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