Mutmassliche Einwilligung
Die mutmassliche Einwilligung unterscheidet sich von der Einwilligung dadurch, dass die Einwilligung des Opfers nicht eingeholt werden kann. Sie ist vor allem bei ärztlichen Eingriffen einschlägig.
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Mutmassliche Einwilligung
- Nichteinholbarkeit der Einwilligung
- Verfügungsbefugnis des Rechtsgutsträgers
- Rechtsgutsträger hätte zugestimmt
- Handeln in Kenntnis und auf Grund der objektiven Rechtfertigungsgrundlage
- Mutmassliche Einwilligung
- Schuld
Mutmassliche Einwilligung Schema