Rechtfertigende Notwehr
Die rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB, wird gemäss diesem Schema geprüft. Man befindet sich auf der Ebene der Rechtswidrigkeit.
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Notwehr (Ex Post beurteilt)
- Objektive Voraussetzungen
- Notwehrlage
- Angriff
– Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen. - Gegenwärtig
–Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. - Rechtswidrig
–Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er in seiner Folge der Rechtsordnung zuwiderläuft und nicht selbst von einem Erlaubnissatz gedeckt ist.
- Angriff
- Notwehrhandlung
- Geeignet
– Abwehrt den Angriff - Angemessen
– Kein krasses Missverhältnis zwischen dem durch die Rettungshandlung verursachten Schaden und der abzuwendenden Gefahr - Erforderlich
– Mildestes Mittel
⇒ Spezialfälle
- Ausweichen ist kein Muss!
- Individual Rechtsgutsschutz
- Verteidigung der Rechtsordnung
- Einsatz einer Waffe
- Warnung
- Warnschuss
- Schuss auf nicht Lebenswichtige Organe
- Todesschuss
- Angriff von (vermindertem) Schuldunfähigen
Abgestuftes Notwehrrecht- Schutz
- Ausweichen
- Schutzwehr: defensiv
- Notwehrprovokation
- Absichtsprovokation: kein Notwehrrecht
- Sonst vorwerfbare Provokation: Abstufung
- Selbstgefährdung
- Sozialadäquat
– m.M.: Solange das Verhalten des Provokateurs nicht rechtswidrig ist, muss sein Notwehrrecht nicht eingeschränkt werden.
– h.M.: Sein Notwehrrecht muss verhältnismässig zur Provokation eingeschränkt werden.
- Aufrüsten
– Wie A.L.I.C
- Ausweichen ist kein Muss!
- Geeignet
- Notwehrlage
- Objektive Voraussetzungen
- Subjektive Voraussetzungen
– Handeln mit Abwehrwille
- Notwehr (Ex Post beurteilt)
- Schuld
Rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB Schema