Beschränkte dingliche Rechte (730-915 ZGB)

 

Beschränkte dingliche Rechte können als dingliche Rechte, welche dem Berechtigten nicht ein umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache (wie beim Eigentum), sondern nur eine begrenzte Zahl einzelner Herrschaftsbefugnisse gewähren, beschrieben werden.

Dinglich bedeutet, dass sich die Rechte auf Sachen beziehen. Dingliche Rechte sind auch immer absolute Rechte, d.h. sie wirken gegen jeden «erga omnes».

Beschränkt ist die Sachherrschaft, d.h. z.B. nur Nutzung oder Gebrauch in bestimmter Weise und unter bestimmten Voraussetzungen ist möglich.

Beschränkte dingliche Rechte beschneiden das dingliche Vollrecht Eigentum. So wird die umfassende Herrschaftsbefugnis des Grundeigentümers z.B. dadurch eingeschränkt, dass er dem Nachbar bspw. ein Wegrecht dulden muss.

Achtung: Es heisst beschränkte dingliche Rechte, weil das Recht selbst und nicht die Dinglichkeit beschränkt ist.

Es gibt Nutzungsrechte (Dienstbarkeiten) und Verwertungsrechte (Grundlasten, Grundpfandrechte, Fahrnispfandrechte)

 

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Übersicht über die beschränkten dinglichen Rechte

 

Dienstbarkeiten (730-781a ZGB)

Dienstbarkeiten «Servitute» sind beschränkte dingliche Rechte, die dem Berechtigten erlauben die Sache zu gebrauchen oder nutzen.

Es gibt allerdings noch drei weitere Möglichkeiten, wie ein nicht-Eigentümer etwas benutzen darf.

  • Prekaristische Gestaltung (Eigentümer erlaubt vorläufig, jederzeitige Widerrufsmöglichkeit)
  • Obligatorisches Rechtsverhältnis (Vertragliche Abmachung zwischen zwei Personen)
  • Im GB vorgemerktes obligatorisches Rechtsverhältnis (Realobligation, wirkt gegen später erworbene Rechte)
  • Beschränkte dingliche Berechtigung (Dienstbarkeit, auf Sache/ Grundstück bezogen, egal wer Eigentümer ist.)

Der Inhalt einer Dienstbarkeit ist aus Sicht des Belasteten ein Dulden oder Unterlassen und gemäss 730 II ZGB höchstens nebensächlich ein Tun.

Dienstbarkeiten müssen, ausser es handelt sich um Nutzniessung bei Fahrnis, ins Grundbuch eingetragen werden, damit sie wirksam werden, denn sie gelten für Grundstücke.

Dienstbarkeiten können geschützt werden mit: Selbsthilfe (737 I) darin enthalten: eine 641 II nachgebildete Klage und Besitzesschutzklagen (926-929)

 

Affirmative- und negative Dienstbarkeiten

Affirmative auch positive Dienstbarkeit: Wenn sich der Belastete etwas gefallen lassen muss.
z.B. den Nachbar über sein Grundstück laufen lassen.

Negative Dienstbarkeiten: Wenn der Belastete etwas nicht tun darf.
z.B. Nicht höher als 7m bauen auf seinem Grundstück/ Gewerbeverbot/ keine Bäckerei betreiben.

 

Reguläre- und irreguläre Dienstbarkeiten

Reguläre Dienstbarkeiten (unübertragbare): Die Dienstbarkeit ist untrennbar mit der berechtigten Person verknüpft. Z.B. Wohnrecht, Nutzniessung.

Irreguläre Dienstbarkeiten (übertragbare): Sie sind grds. übertragbar und vererblich. Z.B. Baurecht, Quellenrecht.

 

Grunddienstbarkeiten (730-743 ZGB)

Neben dem dienenden (belasteten) Grundstück gibt es ein herrschendes Grundstück.
Der Eigentümer des herrschenden Grundstückes ist berechtigt, seine Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück auszuüben, egal wer die beiden Eigentümer sind.

Beispiele für Grunddienstbarkeiten sind: Wegrecht, Der Nachbar darf nicht höher bauen als 7m, Keine Bäume, die die Sicht auf den See verdecken, Keine Bäckerei, Metzgerei auf dem Nachbarsgrundstück, Quellenrecht und Baurecht ist sowohl Grunddienstbarkeit als auch Personaldienstbarkeit.

Errichtung von Grunddienstbarkeiten

Gemäss 731 II gelten die Regeln über das Grundeigentum (656 ZGB) auch für die Errichtung von Grunddienstbarkeiten. Es braucht also auch ein gültiges Verpflichtungsgeschäft (Dienstbarkeitsvertrag, muss öff. Beurkundet sein) und dann ein Verfügungsgeschäft (Anmeldung für die Eintragung beim Grundbuch).

Die Essentialia des Vertrages sind: Parteien, Grundstücke, Umschreibung des Dienstbarkeitsinhalts, Dauer und Gegenleistung.

Bei rechtsgeschäftliche verabredeten Grunddienstbarkeiten gilt grds. das absolute Eintragungsprinzip gemäss 971 ZGB, d.h. zur gültigen Errichtung braucht es ein Grundbucheintrag.

Dienstbarkeiten können aber, wie auch Grundeigentum, ausserbuchlich errichtet werden (relatives Eintragungsprinzip 963 II ZGB).
Führt der Belastete die Grundbucheintragung nicht aus, kann der Käufer gerichtlich klagen. Das Gericht spricht die Grunddienstbarkeit dem Berechtigten ausserbuchlich zu (656 II ZGB), dieser kann dann, weil er gesetzlich berechtigt ist, die Grunddienstbarkeit selber eintragen lassen beim Grundbuch.

Inhalt von Grunddienstbarkeiten

Grundsatz

Es gibt zwar einen numerus clausus (begrenzte Anzahl) an dinglichen Rechten (Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte), jedoch kann der Inhalt dieser zulässigen beschränkten dinglichen Rechte relativ frei bestimmt werden.

Inhaltliche Schranken
  • Inhaltliche Schranken aus OR 20
  • Typenfixierung (Dienstbarkeiten dürfen inhaltlich nicht so anders sein, dass sie eig. keine Dienstbarkeiten mehr sind.)
  • Gemäss 730 II nur nebensächlich ein Tun
  • Keine übermässige Einschränkung des Belasteten
  • Der Berechtigte muss ein vernünftiges Interesse haben
  • Dienstbarkeiten sind auf Dauer angelegt. Einmalige Benutzungshandlungen können nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein.

Ausübung von Dienstbarkeiten

Nach 737 I ZGB darf der Berechtigte alles tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit notwendig ist.
737 II ZGB hält den Berechtigten allerdings dazu an, sein Recht möglichst schonend auszuüben (nicht rechtsmissbräuchlich).
Nach 737 III ZGB darf der Belastete die Ausübung der Dienstbarkeit nicht verhindern oder erschweren. D.h. der Belastete darf den Berechtigten nicht in seinen Befugnissen hindern.

Änderung und Untergang der Grunddienstbarkeiten

Grundsatz

Grds. können Dienstbarkeiten konsensual jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Dazu braucht es aber noch einen Grundbucheintrag.
Wird das Grundstück gemäss 743 geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit grds. auf allen Teilen weiter. Macht die Grunddienstbarkeit auf einem Teil keinen Sinn mehr kann sie dort gelöscht werden.

Untergangsgründe
  • 734 ZGB: Löschung des Grundbucheintrages
  • 734 ZGB: Untergang des Grundstückes
  • 735 ZGB: Vereinigung der beiden Grundstücke. Belasteter und Berechtigter fallen zusammen.
  • 736 ZGB: Ablösung durch das Gericht (Wenn z.B. das Wegrecht nicht mehr nötig ist, weil das herrschende Grundstück neu durch eine Strasse erschlossen wird.)

 

Personaldienstbarkeiten (745-781a ZGB)

Neben dem belasteten Grundstück gibt es kein herrschendes Grundstück.
Eine bestimmte Person (Fritz) ist berechtigt, seine Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück auszuüben. Dabei ist egal, wer Eigentümer des belasteten Grundstückes ist, jedoch nicht egal, wer diese Person ist (Fritz).

Zu den Personaldienstbarkeiten zählen: Nutzniessung (745), Wohnrecht (776), Baurecht (779), Quellenrecht (780), andere Dienstbarkeiten (781)

Selbständige- und dauernde Rechte

Selbständigkeit: Nicht zugunsten eines Herrschenden Grundstücks noch an eine bestimmte Person geknüpft, also übertragbare Personaldienstbarkeiten (Baurecht (779), Quellenrecht (780))
Dauernd: mind. 30 Jahre

Solche selbständigen- und dauernden Rechte können als Grundstücke ins Grundbuch eingetragen werden (943 I Ziff. 2). Sie unterliegen somit den Bestimmungen über das Grundeigentum (655 ff. ZGB), obwohl sie natürlich immer noch Dienstbarkeiten sind.

Nutzniessung (745-775 ZGB)

Gemäss 745 ZGB ist Nutzniessung die Dienstbarkeit, welche einer bestimmten Person den vollen Genuss einer Sache/ Grundstück/ Recht oder Vermögen (Besitz, Gebrauch und Nutzung) verleiht, jedoch unter Wahrung der Substanz.
Gebrauch und Nutzung heisst, dass der Nutzniesser das Nutzniessungsobjekt verwalten, weitervermieten oder einen anderen mit der Bewirtschaftung beauftragen kann.

Die berechtigte Person ist der Nutzniesser und die belastete Person der Eigentümer.

Entstehung: Bei beweglichen Sachen muss das Nutzniessungsobjekt übergeben werden und bei Grundstücken wird ein Grundbucheintrag vorausgesetzt.
Untergang: Wird der Grundbucheintrag gelöscht oder geht die Sache vollständig unter erlischt auch die Nutzniessung.

Nutzniessung ist die einzige Dienstbarkeit, die nicht ausschliesslich an Grundstücken möglich ist.

Wohnrecht (776-778 ZGB)

Das Wohnrecht erlaubt in einem Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes zu wohnen.
Gemäss 776 III gelten die Regeln über die Nutzniessung auch für das Wohnrecht.

Miete beruht auf einem obligatorischen- und Wohnrecht auf einem dinglichen Rechtsverhältnis.

Baurecht (674-676 ZGB und 779-779l ZGB)

Gemäss 779 ist das Baurecht die Dienstbarkeit, welche einer Person das dingliche Recht gibt, auf oder unter einer im fremden Eigentum stehenden Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.

Der Dienstbarkeitsberechtige ist zwar nicht Eigentümer dieser Bodenfläche, jedoch Eigentümer des Bauwerkes.

Entstehung: Es gelten die Regeln über die Grunddienstbarkeiten. Es braucht also auch ein Verpflichtungsgeschäft (Vertrag) und ein Verfügungsgeschäft (Anmeldung beim Grundbuch). Denn gemäss dem Absoluten Eintragungsprinzip (971) wird die Dienstbarkeit erst mit dem Grundbucheintrag gültig.
Untergang: Untergang des Grundstückes, Löschung der Dienstbarkeit. Geht das Baurecht unter fallen die errichteten Bauwerke dem Eigentümer des Grundstückes zu. Er muss dann eine angemessene Entschädigung bezahlen.

Der Bauberechtigte verpflichtet sich regelmässig dem Grundeigentümer als Gegenleistung einen Baurechtszins zu bezahlen.

Quellenrecht (704 II und 780 ZGB)

Das Quellenrecht ist die Befugnis, sich auf fremdem Grund und Boden Wasser anzueignen und abzuleiten. Der Quellberechtigte wird dabei nicht Eigentümer der Quelle, jedoch Eigentümer des abgeleiteten Wassers (Fahrniseigentum).

Es kann eine Grunddienstbarkeit (730-743) oder eine Personaldienstbarkeit (745-781a) sein.

Entstehung: Die Regeln der Grunddienstbarkeiten Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Vertrag und Eintragung im Grundbuch)
Untergang: Gemäss den Grunddienstbarkeiten 734-736 ZGB. Untergang des Grundstückes oder Löschung des Grundbucheintrages.

Die „anderen“ Dienstbarkeiten nach Art. 781 ZGB

Es handelt sich um eine Mischung Grund- und Personaldienstbarkeiten. Jede Grunddienstbarkeit könnte auch als «andere Dienstbarkeiten» begründet werden. Der Berechtigte ist jedoch nicht wie bei den Grunddienstbarkeiten Grundeigentümer des herrschenden Grundstückes, sondern irgend eine Person, so wie bei den Personaldienstbarkeiten.

Übersicht über die beschränkten dinglichen Rechte, Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten, Personaldienstbarkeiten,
Klassifizierung von Dienstbarkeiten

Sowohl Grunddienstbarkeiten, wie auch Personaldienstbarkeiten sind beides Dienstbarkeiten an Grundstücken. Die in 745 ZGB genannte Nutzniessung kann an Grundstücken, Fahrnis, Rechten und Vermögen eingeräumt werden.

 

Legalservitute

Normalerweise beruhen Dienstbarkeiten auf einem Vertrag zwischen dem Belasteten und dem Begünstigten. Kommt eine Partei in eine Notlage, und braucht unbedingt eine Dienstbarkeit, so kann das Gericht dieser Partei einen gesetzlichen Anspruch auf eine Dienstbarkeit einräumen (vgl. 665 II). Sie hat also nun den Anspruch gegen den zukünftig Belasteten, dass dieser die Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen lässt.

Der Belastete bekommt dafür eine Entschädigung und Legalservitute dauern nur solange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Grundlasten (782-792 ZGB)

Durch eine Grundlast wird der Eigentümer des belasteten Grundstückes zu einer Leistung gegenüber dem Berechtigten verpflichtet.
Der Belastete haftet ausschliesslich mit dem Grundstück d.h. wenn die Schuld nicht geleistet wird, hat der Gläubiger zwar keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, er kann jedoch eine Zwangsvollstreckung einleiten und aus dem Erlös des Verkauften Hauses die Schuld befriedigen.

z.B. Johann hat einen Anspruch auf Traubenlieferung gegen den Eigentümer des Weingut-Grundstückes Nr. 125, egal wer dessen Eigentümer ist.

 

Leistungen bei Grundlasten

Leistungspflichten, weil das Grundstück etwas erschafft:
Wasserlieferungspflicht des Eigentümers eines Quellengrundstücks, Holzlieferungspflicht aus einem Waldstück, Lieferung von natürlichen Früchten

Unterhaltspflichten, weil man will, dass etwas erhalten bleibt:
Unterhalt einer Weide, Unterhalt einer Mauer

Da der Schuldner immer der Eigentümer des Belasteten Grundstückes ist, ist eine Grundlast eigentlich eine Realobligation.

Es gibt Personalgrundlasten (Der Gläubiger ist eine beliebige Person) und Prädiale- oder Realgrundlasten (Der Gläubiger ist Grundeigentümer).

 

Entstehung und Untergang

Grds. gelten gemäss 783 III die Regeln über das Grundeigentum (655-712).

Entstehung (783-784)

Es braucht ein Verpflichtungsgeschäft (Vertrag) und ein Verfügungsgeschäft (Anmeldung zur Eintragung im Grundbuch). Gemäss dem absoluten Eintragungsprinzip (971) müssen Grundlasten zu ihrer Gültigkeit ins Grundbuch eingetragen werden.

Untergang (786-790)

Wie auch bei dem Grundeigentum gehen Grundlasten mit der Löschung des Grundbucheintrages oder mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes unter.
Zusätzlich kann ein Anspruch auf Löschung der Grundlasten durch Ablösung oder Verzicht entstehen.

Ablösung: Konsensuale Aufhebung der Grundlast und im Gegenzug Erstattung des Wertes in Geld.
Verzicht: Wenn der Gläubiger ohne Gegenleistung auf die Grundlast verzichtet.

 

Pfandrechte (793-915 ZGB)

Mit einem Pfandrecht wird eine Sache oder Grundstück des Pfandschuldners belegt. Wenn er seine Schuld nicht bezahlt, kann der Pfandgläubiger bei Fälligkeit der Forderung (Schuldnerverzug muss nicht vorliegen) die Sache öffentlich verkaufen lassen und die noch offene Schuld mit dem Erlös des Verkaufs begleichen (816 I, 891).

Pfandrechte sind somit als Sicherungs- oder Verwertungsrechte für den Gläubiger anzusehen. Man nennt sie Realsicherheiten, denn der Pfandschuldner haftet nur mit dem Wert einer Sache/ Grundstück und nicht mit seinem gesamten Privaten Vermögen.

Sie können durch vertragliche Abmachung oder Gesetz entstehen.

Übersicht über die beschränkten dinglichen Rechte, Pfandrechte, Grundpfand, Fahrnispfand, Schuldbrief, Grundpfandverschreibung, Faustpfand, Retentionsrecht,
Übersicht über die Pfandrechte

 

Grundpfandrechte (793-875 ZGB)

Ein Pfandrecht wird an einem Grundstück i.S.v. 655 ZGB begründet, jedoch nicht an Liegenschaften.

Das Verwerten kann der Pfandgläubiger nicht selber machen, er muss die die Verwertung durchführen lassen. Betreibung auf Pfandverwertung muss beim Kanton beantragt werden.
Der Pfandgläubiger darf sich aber nicht einfach die Sache/ Grundstück aneignen (816 II).

Mit dem Grundstück werden Zugehör und Bestandteile verpfändet.

Gemäss 794 und 795 Muss die gesicherte Forderung Wertmässig bestimmt sein (Kapitalhypothek), oder zumindest muss ein Maximalwert (Maximalhypothek) abgemacht worden sein.

Gemäss 796 kann ein nur ein ins Grundbuch aufgenommenes Grundstück mit einem Pfandrecht belegt werden. An öffentlichen Grundstücken, die in das Verwaltungsvermögen des Staates fallen, können keine Grundpfandrechte bestellt werden.

Grundstücke im Miteigentum: Jeder Miteigentümer kann seinen Teil verpfänden (800 I).
Grundstücke im Gesamteigentum: Nur alle Gesamteigentümer können es verpfänden (800 II).

Entstehung und Untergang von Grundpfandrechten

Entstehung: Es braucht einen Rechtsgrund (Verpflichtungsgeschäft) also Vertrag oder Gesetz und die Eintragung im Grundbuch (799) (Verfügungsgeschäft) siehe absolutes Eintragungsprinzip (971).

Untergang: Gemäss 801 ZGB geht das Grundpfandrecht unter mit vollständigem Untergang des Grundstückes oder mit der Löschung des Grundbucheintrages. Ausserdem durch Enteignung des Grundstückes (801 II) oder durch ein gerichtliches Urteil.

Wenn die Forderung beglichen ist, kann der Grundeigentümer des belasteten Grundstückes verlangen, dass der Pfandgläubiger das Pfandrecht löschen lässt (826).

Ränge

Bei einem Grundstück kann es mehrere Pfandgläubiger geben. Diese kommen nach vertraglicher Abrede auf unterschiedliche Ränge. Wird das Grundstück dann verpfändet werden die Gläubiger in der Reihenfolge ihrer Ränge nach befriedigt (817 I). Auch gilt das Prinzip der Alterspriorität.

Grundpfandverschreibung (824-841 ZGB)

Die Grundpfandverschreibung auch als Hypothek bezeichnet kann vertraglich und gesetzlich begründet werden. In der Praxis werden so oft Kredite für den Hausbau oder -kauf von Banken aufgenommen, bzw. die Bank sichert den gewährten Kredit auf diese Weise ab.

Vertragliche Grundpfandverschreibung (824-835)

Vertragliche Grundpfandverschreibungen entstehen, wenn ein Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) und eine Grundbucheintragung (Verfügungsgeschäft) erfolgt.

Gemäss 825 kann die Forderung, welche mit einer Grundpfandverschreibung gesichert wird eine beliebige Forderung, namentlich auch eine bloss (künftige) mögliche Forderung oder eine solche mit unbestimmtem oder wechselndem Betrag sein.

Drittpfandverhältnisse

Gemäss 824 sind sog. Drittpfandverhältnisse möglich, wo der Schuldner nicht auch der Grundeigentümer des belasteten Grundstückes ist. D.h. wenn der Schuldner der Forderung nicht sein eigenes Haus, sondern das eines Kollegen verpfänden lässt. Der Dritte (Grundeigentümer des belasteten Grundstückes muss dann also die Pfändung seines Grundstückes dulden, wenn der Schuldner nicht bezahlt.

Entstehung und Untergang ist nach den allgemeinen Bestimmungen über das Grundpfand (799, 801) geregelt.

Der Wechsel einer beteiligten Person

Schuldnerwechsel: Wird ein Grundstück, auf dem eine Grundpfandverschreibung besteht, veräussert, haftet der neue Eigentümer mit seinem Grundstück. Das Pfandrecht bleibt also am Grundstück und nicht am Eigentümer.
Problem: So entsteht ein Drittpfandverhältnis. Denn der neue Grundeigentümer ist nicht der Schuldner der pfandrechtlich gesicherten Forderung.

Gläubigerwechsel: Wird die Pfandrechtlich gesicherte Forderung abgetreten, geschieht das gemäss OR 164 ff. und ohne Grundbucheintrag.
Problem: Im Grundbuch steht dann aber der falsche Gläubiger.

Gesetzliche Grundpfandverschreibung (836-841)

Bei gesetzlichen Grundpfandverschreibungen unterscheidet man zwischen unmittelbaren– (Kraft des Gesetzes) und mittelbaren Grundpfandverschreibungen (Gültigkeit erst mit Grundbucheintrag).

Bauhandwerkerpfandrecht (BHWPR 837 I Ziff. III ZGB)

Das BHWPR ist ein mittelbares Pfandrecht. Es wurde zum Schutz der Unternehmer und Bauhandwerker eingeführt, weil die regelmässig in eine ungünstige Situation kommen.
Wenn sie Arbeit aufwenden und ihr Material einbauen in ein Haus, wird beim Einbau gemäss dem Akzessionsprinzip (667 ZGB) das Material zum Bestandteil und somit zu Eigentum des Grundeigentümers.
Ein Faustpfandrecht oder Retentionsrecht an diesem Material ist nicht möglich, weil es nun keine Sachen mehr sind sondern Bestandteile des Hauses.

Zusätzlich sind gemäss 372 OR die Handwerker vorleistungspflichtig, werden also erst nach Vollendung ihrer Arbeit (Ablieferung des Werkes) bezahlt.

Das BHWPR ist eine Realobligation, denn der Anspruch auf Pfanderrichtung richtet sich nicht gegen eine bestimmte Person, sondern immer gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes.

Voraussetzungen des BHWPR
  • Forderung eines Handwerkers (Arbeitsleistung/ Material und Arbeit nur Material reicht nicht, ausser es wurde speziell für diesen Bau hergestellt)
  • Selbständiger Handwerker (nicht ein Arbeitnehmer, sondern Unternehmenseigentümer)
  • Arbeitsleistung genau an diesem einen Grundstück (nicht mehrere Baustellen zu einem BHWPR zusammennehmen)
  • Keine anderen Sicherungsmöglichkeiten für den Handwerker (Bürgschaft, Bankgarantie zugunsten des Handwerkers 839 III ZGB. Das BHWPR ist subsidiär)

Gibt es mehrere Bauhandwerker, die ein BHWPR erstellt haben, werden sie auf den gleichen Rang gestellt.

839 I: Ab Verpflichtung für die Arbeitsleistung kann das BHWPR eingetragen werden.
839 II: Bis spätestens 4 Monate nach der Vollendung der Arbeit muss es eingetragen werden.

Verfahren der Eintragung

Schriftliche Anmeldung beim Grundbuchamt (963 I), Anerkennung durch Pfandschuldner/ gerichtliche Feststellung der Pfandsumme (839 III)

Das BHWPR hat die gleiche Wirkung, wie eine vertraglich begründete Grundpfandverschreibung.
Das BHWPR ist ja auch eine Unterart der Grundpfandverschreibung.

Das Vorrecht (841)

Wenn die Bauhandwerker nicht in vollem Umfang befriedigt werden können, weil andere Pfandgläubiger in besseren Rängen das Ganze Geld schon aufgeteilt haben und das für die vorangehenden Pfandgläubiger erkennbar gewesen ist, dann haben die Bauhandwerker eine Forderung gegen die vorangegangenen Pfandgläubiger.

Schuldbrief (842-865)

Mit einem Schuldbrief können irgendwelche Forderungen pfandrechtlich an Grundstücken gesichert werden. Er ist aber auch ein gesetzliches Wertpapier.

Bei der Grundpfandverschreibung haftet der Schuldner nur mit seinem Grundstück (Realsicherheit). Bei dem Schuldbrief hingegen haftet der Schuldner mit dem Grundstück und mit seinem gesamten Vermögen (Personalsicherheit).

Drittpfandverhältnisse sind auch bei Schuldbriefen möglich, d.h. der Eigentümer des mit Schuldbrief belasteten Grundstückes muss nicht unbedingt der Schuldner der Forderung sein.

Grundforderung, Schuldbriefforderung und Pfandrecht

Es besteht irgendeine Grundforderung aus dem Grundverhältnis (z.B. A schuldet B 80’000 CHF Kaufpreis).
B möchte die ihm zustehende Forderung pfandrechtlich sichern. Er verabredet zu diesem Zweck mit A einen Schuldbrief i.H.v. 80’000 CHF. (d.h. Wenn A nicht bezahlt, kann B das Grundstück von A verkaufen lassen und seine 80’000 CHF aus dem Erlös ziehen.)
Durch den Schuldbrief entsteht eine neue Forderung (Schuldbriefforderung) und das Pfandrecht bzgl. des Grundstückes von A.

Die Grundforderung geht seit 2012 gemäss 842 II ZGB grds nicht mehr. durch Novation unter. Die Schuldbriefforderung besteht, also wenn nichts vereinbart wird neben der Grundforderung.

Besonderer Vertrauensschutz

Wenn sich ein gutgläubiger Dritter (In Situationen, wo der Schuldbrief an einen Dritten abgetreten wird), gemäss dem Grundbuch auf den Schuldbrief verlassen hat, ist er zu schützen (848). Ausserdem werden die Einreden des Schuldners beschränkt (842 III).

Gemäss 862 ZGB darf man sich bei einem Papierschuldbrief auf die Urkunde selbst verlassen. Der Pfandtitel wird somit ein Wertpapier des öffentlichen Glaubens.

Bezahlt der Schuldner einen Teil seiner Schuld ab, so muss das im Grundbuch oder auf dem Papierschuldbrief selbst vermerkt werden, sonst müssen sich die Schuldreduktion gutgläubige Dritte nicht entgegenhalten lassen.

Papier-Schuldbrief (860 ZGB)

Errichtung: Zuerst wird ein Verpflichtungsgeschäft (öffentlich beurkundeter Vertrag) benötigt.
Bei Errichtung des Papierschuldbriefes wird neben der Eintragung im Grundbuch (Verfügungsgeschäft) stets ein Pfandtitel (Urkunde) ausgestellt (860). Dieser Pfandtitel ist ein Wertpapier i.S.v. OR 965. Der Papierschuldbrief muss deshalb bei der Geltendmachung oder der Abtretung immer gezeigt und übergeben werden. (wie eine Banknote)

Untergang: Wenn der Schuldner seine Schuld bezahlt, kann der Schuldner gemäss 853 Ziff. 2 verlangen, dass der Gläubiger den Pfandtitel unentkräftet herausgibt.
Untergang auch bei vollständigem Untergang des belasteten Grundstückes oder Löschung des Grundbucheintrages. Die Löschung erfolgt allerding nur, wenn gemäss 855 der Pfandtitel entkräftet oder gerichtlich für kraftlos erklärt wurde.

Übergang: Dabei muss der Pfandtitel übergeben werden und ein Rechtsgrund dafür vorliegen (864). Eine Eintragung im Grundbuch ist nicht erforderlich.

Registerschuldbrief (867 ZGB)

Errichtung: Zuerst wird ein Verpflichtungsgeschäft (öffentlich beurkundeter Vertrag) benötigt.
Der Registerschuldbrief entsteht, wie auch der Papierschuldbrief, mit der Eintragung ins Grundbuch (Verfügungsgeschäft). Es wird aber eben kein Pfandtitel (Urkunde) ausgestellt, sondern er steht einfach im Grundbuch (Register).

Untergang: Wenn der Schuldner seine Schuld an den richtigen Gläubiger bezahlt, dann hat der Schuldner gemäss 853 Ziff. 1 ein Recht darauf, dass der Gläubiger den Registerschuldbrief auf den Gläubiger ausstellt. (So hat der Schuldner einen Schuldbrief quasi gegen sich selbst, was zum Untergang gemäss 118 OR Vereinigung führt.)
Untergang auch bei vollständigem Untergang des belasteten Grundstückes oder Löschung des Grundbucheintrages. Die Löschung erfolgt allerding nur, wenn gemäss 855 der Pfandtitel entkräftet oder gerichtlich für kraftlos erklärt wurde.

Übergang: Dabei muss der neue Gläubiger im Grundbuch abgeändert werden (Umbuchung) (858).

3 Verwendungsmöglichkeiten des Schuldbriefes.
1. direkte Sicherung (Novation)

A schuldet B 80’000 CHF aus Grundverhältnis.
B macht Schuldbrief i.H.v. 80’000 und verzichtet auf die Grundforderung.
B hat nur Schuldbriefforderung gegen A.
B kann jetzt warten, bis A die Schuldbriefforderung bezahlt, oder das Haus des A verkaufen lassen.

2. Sicherungsübereignung (keine Novation) fiduziarische Sicherung)

A schuldet B 80’000 CHF aus Grundverhältnis.
B macht Schuldbrief i.H.v. 80’000 und verzichtet nicht auf die Grundforderung.
B hat Grundforderung i.H.v. 80’000 und Schuldbriefforderung i.H.v. 80’000. Er verspricht (mit einem obligatorischen Vertrag –«fiduziarische Abrede»/ «Sicherungsabreche»), dass er die Schuldbriefforderung nur geltend machen wird, wenn A seine Grundforderung nicht bezahlt.
B kann warten, bis A seine Grundforderung bezahlt, seine Schuldbriefforderung bezahlt oder er kann das Haus des A verkaufen lassen.

Verpflichtungsgeschäft ist die Sicherungsabrede und Verfügungsgeschäft die Anmeldung zur Eintragung ins Grundbuch.

3. indirekte Sicherung

A schuldet B 80’000 CHF aus Grundverhältnis.
A hat per Zufall noch einen alten eig. getilgten Schuldbrief, , den er für 80’000 and B verpfändet.
B ist Fahrnispfandgläubiger an der Beweglichen Sache «Schuldbrief»
B hat eine Forderung aus dem Grundverhältnis
B kann nun also warten, bis A die Grundforderung bezahlt, oder er lässt den Schuldbrief an einen Dritten öffentlich verkaufen, was ihm das Geld bringt. Dann muss sich ein anderer mit dem nicht zahlenden Schuldner abmühen.

Der Papierschuldbrief muss gemäss 864 übergeben werden. Der Registerschuldbrief kann natürlich nicht übergeben werden, weil es nur ein Eintrag im Grundbuch ist. 659 ermöglicht die Verpfändung von Registerschuldbriefen trotzdem. Der Fahrnispfandgläubiger muss ins Grundbuch eingetragen werden.

 

Fahrnispfandrechte (884-915)

Ein Pfandrecht wird an einer beweglichen Sache (Fahrnis) begründet. Es sichert eine beliebige Forderung an einer Sache. Als Fahrnispfandrecht kommen: Sachen, Forderungen und andere Rechte. Wird die fällige Forderung nicht bezahlt, kann der Gläubiger die Sache verwerten lassen und seine Forderung aus dem Erlös befriedigen (891).

Achtung 894 verbietet, dass der Gläubiger die Sache im Falle der Nichtzahlung zu Eigentum behalten kann. Er muss sie verkaufen lassen (Verbot der Verfallabrede).

Arten von Fahrnispfandrechten

Es gibt einen numerus clausus der Fahrnispfandrechte, d.h. diese gibt es und mehr nicht.

  • Faustpfand (884 und 886-894 ZGB)
  • Retentionsrecht (895-898 ZGB)
  • Viehverpfändung (885 ZGB)
  • Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten (899-906)
  • Versatzpfand (907-915)

Grundprinzipien der Fahrnispfandrechte

Diese sind nicht im Gesetz geregelt, sondern von der Lehre herausgearbeitet.

Akzessorietätsprinzip

Das Fahrnispfandrecht kann nur bestehen, wenn es eine zu sichernde Forderung gibt. Stellt sich heraus, dass diese Forderung von Anfang an doch nicht existiert oder gezahlt wurde geht das Fahrnispfandrecht unter. «Ohne Forderung kein Faustpfandrecht!»

Publizitätsprinzip

Das Fahrnispfandrecht muss äusserlich erkennbar sein. Fahrnispfand wird nicht im Grundbuch eingetragen, dass es für Dritte erkennbar wird, muss der Besitz der verpfändeten Sache an den Pfandgläubiger übergeben werden (884). Besitzübertragung in Form des Besitzeskonstituts sind ungültig, da dort der unmittelbare Besitzer gleichbleibt.

Prinzip des öffentlichen Glaubens

Verlässt sich ein gutgläubiger Dritter auf die Publizitätswirkung des Besitzes und erwirbt ein Fahrnispfandrecht, von einem, der nicht befugt war darüber zu verfügen, so ist er in seinem gutgläubigen Erwerb zu schützen (884 II) (quasi 933)
Ausser die Sache ist dem früheren, rechtmässigen Besitzer abhandengekommen. (quasi 934)

Spezialitätsprinzip

Ein Fahrnispfandrecht kann nur an einzelnen Sachen/ Rechten begründet werden und nicht an Sachgesamtheiten.

Unteilbarkeit der Pfandhaftung

Das Pfandrecht bleibt so lange bestehen, bis die gesicherte Forderung vollständig gezahlt ist (889 II).
Leistet der Schuldner ein Teil der Forderung bleibt das Pfandrecht für den restlichen Teil der Forderung bestehen.

Alterspriorität

Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte, so richtet sich der Rang dieser nach ihrem Entstehungsdatum, ausser die Parteien vereinbaren es anders.

Faustpfandrecht (884 und 886-894)

Der Verpfänder ist der Schuldner, und der, der die Sache übertragen erhält der Pfandgläubiger.

Entstehung

Wie alle beschränkten dinglichen Rechte braucht es ein Verpflichtungsgeschäft (Pfandvertrag, wo geregelt wird, welche Sache zu welchem Wert verpfändet wird) und ein Verfügungsgeschäft (gemäss 884 I die Übertragung des Besitzes).
Mitbesitz zwischen Schuldner und Pfandgläubiger ist möglich, der Schuldner darf aber keinen Alleinbesitz über die Pfandsache haben, wenn sie verpfändet ist. (884 III)

Untergang
  • Definitiver, nicht bloss vorübergehender, Verlust des Besitzes der Sache des Pfandgläubigers.
  • Tilgung der ganzen Forderung und damit gemäss dem Akzessorietätsprinzip auch das Faustpfandrecht, denn ohne Forderung kein Faustpfandrecht!
  • Vollständiger Untergang der verpfändeten Sache (801 analog)
  • Zwangsverwertung der Pfandsache, Übereinkommen von Schuldner und Gläubiger,

Zahlt der Schuldner seine Forderung, hat er Anspruch auf Rückgabe der Pfandsache.

Durch das Faustpfand kann eine beliebige gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung sichergestellt werden (824 I analog)

Sofern die Parteien nicht etwa anderes abgemacht haben, darf die Gläubigerin die Pfandsache weder gebrauchen noch nutzen. Sie hat also einerseits nach 890 I mit der Pfandsache sorgfältig umzugehen und haftet für den durch Wertverminderung oder Untergang der Sache entstandenen Schaden, sofern sie sich nicht exkulpieren kann.

Retentionsrecht (895-898)

Das Retentionsrecht erlaubt eine fremde Sache zur Sicherung einer Forderung zurückzubehalten (895 I) und verwerten zu lassen (898 I).

Bietet der Schuldner eine hinreichende Sicherstellung (Hinterlegung des geforderten Geldes auf einem Konto), kann er die Sache herausverlangen.

Der Gläubiger kann die Sache nur verwerten, wenn er weder sichergestellt wird, noch die Forderung bezahlt wird und er den Schuldner vorgängig benachrichtigt hat, denn der Schuldner soll genügend Zeit erhalten.

Voraussetzungen
  • Bewegliche Sache (713) oder Wertpapier (965 OR)
  • Schuldner muss Eigentümer dieser Sache sein
  • Sache mit Willen des Schuldners im Besitz des Gläubigers. (Der Gläubiger darf sich die Sache nicht einfach nehmen)
  • Der Gläubiger hat eine fällige Forderung gegen den Schuldner
  • Konnexität (Zusammenhang zwischen dem Retentionsgegenstand und der Forderung)
  • Die Sache muss verwertbar (zu Geld zu machen) sein. (Nicht verwertbar: Pässe, Diplome, Drogen)
Untergang

Wenn der Schuldner seine Schuld bezahlt, hat ein Anspruch auf Rückgabe der retinierten Sache.

Unterschied Faustpfandrecht – Retentionsrecht

Beim Faustpfandrecht schliessen Gläubiger und Schuldner einen Pfandvertrag ab (Verpflichtungsgeschäft) und dann wird die Pfandsache übergeben (Verfügungsgeschäft). Beim Retentionsrecht gibt es keinen Vertragsschluss, der Gläubiger einer Fälligen Forderung kann eine Sache des Schuldners, die sich zufällig in seinem Besitz befindet einfach zurückhalten und erst herausgeben, wenn der Schuldner seine Schuld begleicht.

beschränkte dingliche Rechte Sachenrecht #6

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