Die Fälschungstatbestände
Unterteilt werden die Fälschungstatbestände in Gelddelikte und weitere Fälschungsdelikte.
Die Geldfälschung ist ein Spezialfall der Urkundenfälschung, da Geld eine Urkunde der Nationalbank darstellt. Weil Geldfälschung aber eine verheerende Wirkung auf die Wirtschaft hat, wird es speziell streng sanktioniert.
Stadium der Geldfälschungsdelikte
Art. 240-244 sind abstrakte Gefährdungsdelikte und schützen das Interesse der Öffentlichkeit an der Sicherheit des Geldverkehrs.
Art. 240 Geldfälschung
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tatobjekt (Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten, die offiziell von einem anerkannten Staat herausgegeben wurden, Achtung keine Kryptowährungen)
- Tätereigenschaft (jeder)
- Handlung (fälschen: Nachmachen von echtem Geld oder Herstellen von Fantasiegeld)
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Wollen)
- Absicht das Geld in Umlauf zu bringen
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
Die in Art. 241, 243 Geldverfälschung haben praktisch keine Bedeutung. Es wird echtes Geld abgeändert/ verfälscht, so dass es einen höheren Wert zu haben scheint.
Sehr schlechte Fälschungen, die von einem durchschnittlichen Dritten erkannt werden, oder
Spass-fälschungen fallen nicht unter die Art. 240 ff. und sind somit nicht strafbar.
Art. 242 In Umlaufsetzen falschen Geldes
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tatobjekt (Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten, die offiziell von einem anerkannten Staat herausgegeben wurden)
- Tätereigenschaft (jeder)
- Handlung (in Umlauf setzen: jedes Verhalten, wodurch das Geld in Zirkulation gerät)
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Wollen)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
Art. 242 steht oft in echter Konkurrenz (Idealkonkurrenz) mit Art. 146
Art. 244 einführen, erwerben, lagern von Falschgeld
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tatobjekt (Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten, die offiziell von einem anerkannten Staat herausgegeben wurden)
- Tätereigenschaft (jeder)
- Handlung (einführen: In die CH bringen von Ausland, erwerben: Besitzeserwerb, lagern)
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Wollen)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
Abs. 2: Eine grosse Menge ist erst gegeben, wenn eine ernstliche Störung des Geldmarktes oder die Schädigung vieler Leute zu befürchten ist.
242 und 244 stehen in Realkonkurrenz (echte Konkurrenz)
244 ist die Mitbestrafte Vortat von 240/241 und entfällt deshalb aufgrund von unechter Konkurrenz.