Fahrlässigkeit Gem. Art. 12 Abs. 1 StGB ist Fahrlässigkeit nur dann strafbar, wenn sie ausdrücklich geregelt ist. Sonst ist nur der Vorsatz zu prüfen. Tatbestand Erfolg Handlung Ursachenzusammenhang zwischen Tathandlung und Deliktserfolg Äquivalente Kausalität Zurechnung Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Verhaltens– Sorgfaltspflichtwidrig ist
Versuchtes Unterlassen, Art. 22, 11 StGB Schema
Versuchtes Unterlassen Das versuchte Unterlassen übernimmt das Schema des Versuchs. Es braucht einen Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen. Der Tatentschluss bezieht sich auf alle objektiven Merkmale des Unterlassen. Feststellung der Nichtvollendung des Deliktes Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs Tatbestandsmässigkeit
Unterlassen, Art. 11 StGB Schema
Unterlassen Das Unterlassen ist dann zu prüfen, wenn eine Handlung beim Vorsatzdelikt fehlt. Im Obersatz kommt Art. 11 immer in Verbindung mit einer anderen Norm (Art. … i.V.m. Art. 11 StGB). Tatbestand Objektiver Tatbestand Eintritt des tatbestandlichen Erfolges Verursachung
Versuch Schema
Versuch Wenn bei einem Vorsatzdelikt der Erfolg fehlt, ist der Versuch zu prüfen. Was bei diesem Schema besonders ist, ist das Fehlen des objektiven Tatbestands. Die Merkmale sind aber unter „Tatentschluss zu finden, da der Tatentschluss mus sich gegen
Notwehrexzess, Art. 16 StGB Schema
Notwehrexzess Der Notwehrexzess ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern nur ein Entschuldigungsgrund für den Täter, der die Grenzen der Notwehr durch zu hartes wehren überschreitet Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Notwehrexzess Überschreitung der Grenzen der Notwehr Intensiver Notwehr (zu stark) Extensiver Notwehr (-)
Entschuldbarer Notstand, Art. 18 StGB Schema
Entschuldbarer Notstand Der entschuldbare Notstand unterscheidet sich vom rechtfertigenden Notstand dadurch, dass das gerettete Rechtsgut nicht höhenwertig als das geopferte sein muss. Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Entschuldbarer Notstand Vorliegen einer Notstandslage Erforderlichkeit der Abwehrhandlung Unzumutbarkeit der Preisgabe des gefährdeten Gutes Handeln
Schuld Schema
Schuld Es handelt sich um ein allgemeines Schema der Schuld. Entschuldbarer Notstand und Notwehrexzess sind die Entschuldigungsgründe, die am häufigsten zu prüfen sind. Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Schuldfähigkeit Psychosen Schwachsinn Alkohol > 3‰ A.L.I.C. (Art. 19 Abs. 4 StGB) Vorsätzliche
Mutmassliche Einwilligung Schema
Mutmassliche Einwilligung Die mutmassliche Einwilligung unterscheidet sich von der Einwilligung dadurch, dass die Einwilligung des Opfers nicht eingeholt werden kann. Sie ist vor allem bei ärztlichen Eingriffen einschlägig. Tatbestand Rechtswidrigkeit Mutmassliche Einwilligung Nichteinholbarkeit der Einwilligung Verfügungsbefugnis des Rechtsgutsträgers Rechtsgutsträger
Einwilligung Schema
Einwilligung Die Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund und somit auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Als weiterer Grund gibt es auch die mutmassliche Einwilligung, wenn die Einwilligung nicht einholbar ist. Tatbestand Rechtswidrigkeit Erklärung der Einwilligung Vor der Tat Nach
Rechtfertigender Notstand, Art. 17 StGB Schema
Rechtfertigender Notstand Der rechtfertigende Notstand ist in Art. 17 StGB geregelt. Im Gegensatz zur rechtfertigenden Notwehr braucht es keinen Angriff, sondern nur eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut. Tatbestand Rechtswidrigkeit Notstand Vorliegen einer Notstandslage– unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut