Strafrecht
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Analogieverbot
Im Strafrecht ist nur strafbar, was ausdrücklich im Gesetz verboten ist. Analogieschlüsse sind gemäss Art. 1 StGB unzulässig.
Ansetzen zum Versuch - Schwellentheorie des BGer
Die Schwelle ist überschritten mit der Ausführung der Tätigkeit, die gemäss Plan des Täters, den point of no return darstellt.
Bestimmtheitsgebot
Die Gesetzesnormen des Strafrechts müssen so genau formuliert sein, dass der einzelne Bürger voraussehen kann, ob er sich rechtmässig oder rechtswidrig verhält. Zu unbestimmte, offen formulierte Normen sind unzulässig.
Bewusste Fahrlässigkeit
Wenn der Erfolg als möglich vorausgesehen wird, der Täter aber auf den Nichteintritt vertraut
Dolus directus 2. Grades
Der Täter erkennt, dass der Erfolg sicher eintreten wird und er nimmt es billigend in Kauf oder findet sich damit ab.
Dolus eventualis
Der Täter erkennt, dass der Erfolg eintreten kann und nimmt es billigend in Kauf oder findet sich damit ab.
Einwilligung
Das Opfer ist mit der Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden und hat das auch gesagt.
Extensiver Notwehrexzess
Überschreiten der zeitlichen Grenzen der Notwehr durch zu spätes wehren, wenn der Angriff schon beendet ist.
Hypothetische Einwilligung
Das Opfer hat zwar nicht eingewilligt, hätte man es aber richtig aufgeklärt, hätte es bestimmt eingewilligt.
Irrtum über die Rechtswidrigkeit Art. 21
Sachverhaltsirrtum = verkennt der Täter ein Merkmal des Sachverhaltes. Er weiss nicht was er tut.
Verbotsirrtum = wusste der Täter nicht was legal und illegal ist.
(Verwechselt der Täter Edelweiss mit Gänseblümchen - Sachverhaltsirrtum)
(Glaubt der Täter, das Pflücken von Edelweiss sei erlaubt - Verbotsirrtum)
Kausalzusammenhang adäquat
Ein Verhalten ist kausal, wenn der Erfolg mit dem Verhalten durch eine Reihe naturgesetzmässig erklärbarer Veränderungen verbunden ist.
Kausalzusammenhang natürlich
Gemäss der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt.
Kausalzusammenhang natürlich Unterlassungsdelikte
Wahrscheinlichkeitstheorie: Gemäss der conditio-cum-qua-non-Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Risikoerhöhungslehre: Gemäss der conditio-cum-qua-non-Formel ist jede Handlung kausal, die das Risiko für den Erfolg erheblich erhöht.
Mutmassliche Einwilligung
Man konnte das Opfer nicht fragen, man geht aber davon aus, dass es eingewilligt hätte.
Notstand Abwehrhandlung Aggressivnotstand
Beim Aggressivnotstand muss das gerettete Interesse das geopferte Interesse wesentlich überwiegen.
Notstand Abwehrhandlung Defensivnotstand
Beim Defensivnotstand findet nur eine Missbrauchskontrolle statt: Das geopferte Interesse darf das geschützte Interesse nicht wesentlich bzw. unverhältnismässig schwer überwiegen.
Notstand Notstandslage
Dazu müsste eine unmittelbare Gefahr für ein eigenes oder ein fremdes Individualrechtsgut bestehen.
Notwehr Eignung der Abwehrhandlung
Geeignet ist eine Abwehrhandlung, die das angesteuerte Ziel erreicht, ungeeignet wäre sie, wenn sie zu milde ist, um das Ziel zu erreichen, oder zu einem anderen Ergebnis führte.
Notwehr Erforderlichkeit der Abwehrhandlung
Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt, welches den Angriff sicher abwendet.
Notwehr gegenwärtiger Angriff
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Gutsverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
Notwehr rechtswidriger Angriff
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er in seiner Folge der Rechtsordnung zuwiderläuft und nicht selbst von einem Erlaubnissatz gedeckt ist.
Notwehr Verhältnismässigkeit der Abwehrhandlung
Es darf kein krasses Missverhältnis zwischen dem durch die Rettungshandlung verursachten Schaden und der abzuwendenden Gefahr bestehen.
Obhuts- oder Beschützergarant
Der Garant ist verpflichtet ein Rechtsgut vor diversen Gefahren von aussen zu schützen.
Objektive Zurechnung
Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, welches sich auch im Erfolg verwirklicht hat.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich durch die Tatbestandsmässigkeit indiziert, kann aber durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen werden
Risikoerhöhungslehre
Ein Unterlassen ist für ein Erfolg kausal, wenn durch die gebotene Handlung das Risiko des Erfolgseintritts erheblich vermindert hätte werden können.
Rückwirkungsverbot
Man kann nicht bestraft werden, wenn die begangene Tat zum Tatzeitpunkt noch nicht verboten war. Strafbegründende oder-schärfende Rückwirkung ist verboten. Strafmildernde Rückwirkung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zulässig.
Schuldhaftes Handeln
Der Täter handelt schuldhaft, wenn er schuldfähig (Art. 19) ist, Unrechtbewusstsein (Art. 21) hatte, und das Normgemässe Verhalten für ihn zumutbar war.
Sicherungs- oder Überwachungsgarant
Der Garant ist verpflichtet eine Gefahrenquelle zum Schutz von Dritten unter Kontrolle zu halten.
Subsidiaritätstheorie
Ein Unterlassen wird geprüft, wenn ein für den Taterfolg rechtlich relevantes kausales Handeln nicht vorliegt. Wann immer möglich, soll ans Handeln geknüpft werden.
Tatmacht
Die physisch reale Möglichkeit der Abwendung des Erfolges. Der Unterlassungstäter hätte die Möglichkeit gehabt etwas zu tun.
Unbewusste Fahrlässigkeit
Wenn die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht erkannt wurde, aber erkannt hätte werden müssen.
Untauglicher Versuch
Versuch bei dem der Erfolg nicht eintreten kann. (Diebesgriff in eine leere Tasche)
Untauglicher Versuch aus grobem Unverstand
Die Tat kann mit diesem Mittel, an einem solchen Tatobjekt, oder überhaupt nicht vollbracht werden. Der Täter handelt mit grobem Unverstand der Situation.
(Wenn man sagen muss, man ist der doof, das kann ja nicht funktionieren)
Unvollendeter Versuch
Weitere Handlungen müssen noch unternommen werden für den Erfolgseintritt. (Daraus folgt: Rücktritt ist möglich)
Verbot von Strafrechtlichem Gewohnheitsrecht
Gewohnheitsrecht bezeichnet Recht, das ungeschrieben, langandauernd und der verbreiteten Rechtsüberzeugung entspricht. Es ist verboten in der Schweiz.
Verbrechen
Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
Vergehen
Vergehen sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Vollendeter Versuch
Alles ist in die Wege geleitet, der Erfolg wird von selbst eintreten. (Daraus folgt: nur noch tätige Reue möglich)
Hammer!😍 Danke tusig!