Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot Art. 8 BV verankert Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot in der Verfassung. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und niemand darf diskriminiert werden. Rechtsquellen Art. 8 Abs. 1, 2 BV Art. 20 EGRC Art. 14
Ehe und Familie – Grundrecht VIII Staatsrecht # 20
Schutz von Ehe und Familie Die Grundrechte Art. 13 und 14 BV schützen die Ehe und Familie und sind dogmatisch dem Verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz zuzuordnen. Rechtsquellen Art. 13, 14, 116 Abs. 1, BV Art. 8, 12 EMRK Art. 17, 23 Abs.
Glaubens- und Gewissensfreiheit – Grundrecht VII Staatsrecht # 19
Glaubens- und Gewissensfreiheit Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein wichtiges Grundrecht, welches jedem das Recht einräumt seine religiöse Überzeugung sowie seine religiösen Rituale und Kulte auszuleben. Rechtsquellen Art. 15, 72 BV Art. 18, 27 UNO-Pakt II Art. 10
Kommunikationsgrundrechte – Grundrecht VI Staatsrecht # 18
Kommunikationsgrundrechte Art. 16 – 23 BV Informations-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind alles Kommunikationsgrundrechte. Alle Kommunikationsgrundrechte verfolgen den Zweck, Informationen zu erlangen und darauf basierend eine Meinung zu bilden, sowie diese zu äussern. Informationsfreiheit Art. 16 BV Rechtsquellen
Die Meinungsfreiheit – Grundrecht V Staatsrecht # 17
Die Meinungsfreiheit Der Grund für die Meinungsfreiheit ist, dass man Ideelle Äusserungen ermöglichen, und damit zum öffentlichen Diskurs anregen will. Die Kommunikationsgrundrechte decken alle Formen der Kommunikation ab. Art. 16 BV Meinungs- und Informationsfreiheit (auch Art. 10 EMRK,
Informationelle Selbstbestimmung – Grundrecht IV Staatsrecht # 16
Informationelle Selbstbestimmung Informationelle Selbstbestimmung ist in Art. 13 BV verankert, welcher der Schutz der Privatsphäre garantiert. Art. 13 gehört dogmatisch dem Persönlichkeitsschutz an. Rechtsquellen Art. 13 Abs. 2 BV i.V.m Art. 13 Abs. 1 BV weil nicht nur
Recht auf Leben – Grundrecht III Staatsrecht # 15
Recht auf Leben Art. 10 Abs. 1 BV Das Recht auf Leben ist eines der zentralsten Grundrechte der Schweiz aber auch aller anderen Nationen, welche die EMRK ratifiziert haben. Rechtsquellen Art. 10 Abs. 1 BV Art. 2 Ziff.
Garantie der Menschenwürde – Grundrecht II Staatsrecht # 14
Garantie der Menschenwürde Art. 7 BV Die Legitimität des Staates ist dadurch gegeben, dass er die Garantie der Menschenwürde sicherstellt. Der Staat ist für die Menschen da und nicht die Menschen für den Staat. Der Mensch ist stets Zweck
Verfassungsmässiger Persönlichkeitsschutz – Grundrecht I Staatsrecht # 13
Verfassungsmässiger Persönlichkeitsschutz – Grundrecht I Sinn und Zweck der Grundrechte Grundrechte sind einerseits Abwehrrechte vor Staatlichen Übergriffen aber auch Leitlinien/ Anleitungen an den Staat wie er sich zu verhalten hat. USA: (Bill of rights) – Abwehr gegen Staat
Schranken der Verfassungsgebung Staatsrecht # 12
Schranken der Verfassungsgebung Die Schweizer Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Eine solche Revision unterliegt allerdings den Schranken der Verfassungsgebung. Art. 194 Abs. 2 und 3 nennt 4 Gründe für eine ungültig Erklärung einer Initiative: Einheit der