Verwaltungsrecht

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Es gibt 9 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben Ö beginnen.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche
Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind durchsetzbare Berechtigungen, die ein Privater gegen den Staat hat aus dem öffentlichen Recht.

Öffentlich-rechtliche Anstalten
Verwaltungseinheit, welche durch das Gesetz aus Personen und Sachen zusammengesetzt wurde, um eine bestimmte Aufgabe dauernd zu erfüllen. z.B. ETH, Uni, Basler Verkehrsbetriebe (BVB), Industrielle Werke Basel (IWB) Während öffentlich-rechtliche Körperschaften einen breiten Aufgabenkreis abdecken, sind öffentlich-rechtliche Anstalten nur für eine spezifische Aufgabe zuständig.

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
Eher leichte Eingriffe in das Eigentum. Nur Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse werden leicht beschränkt, das Eigentum bleibt, grds. schon beim Eigentümer. Sie bekommt keine Entschädigung. z.B. Bauvorschriften mit Ästhetikklausel (Haus muss von aussen wie ein Chalet aussehen), Denkmalmassnahmen (Ein Fenster kann nicht gebaut werden)

Öffentlich-rechtliche Körperschaften
Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft untersteht dem öffentlichen Recht, ist mit Hoheitsgewalt ausgestattet und hat eine gewisse Selbständigkeit. Sie haben immer eine Rechtspersönlichkeit und werden relativ autonom verwaltet. Sie erledigen einen breiten Aufgabenbereich.

Öffentlich-rechtliche Stiftungen
Die Stiftung wird durch einen staatlichen Stiftungsakt begründet und ist eine Verwaltungseinheit, die mit ihrem Stiftungsvermögen öffentliche Aufgaben erfüllt. Die Gründung der öffentlich-rechtlichen Stiftung unterscheidet sich von der privatrechtlichen Stiftung gem. Art. 80 ZGB Bsp.: schweizerischer Nationalpark, schweizerisches Landesmuseum, Pro Helvetia In der Regel hat die Stiftung Rechtspersönlichkeit und ist rechtsfähig (=selbständig)

Öffentliche Abgaben
Öffentliche Abgaben sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, welche in Steuern und Kausalabgaben unterteilt werden. Grds. dienen öffentliche Abgaben der Finanzierung des Staates damit dieser Aufgaben erfüllen kann.

Öffentliche Sachen
Öffentliche Sachen sind: Strassen, Plätze, Gewässer, Wälder, Luftraum, Felsen, Firne, Bahnhöfe, Öffentliche Sachen dienen der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Sie müssen unter der hoheitlichen Gewalt des Bundes/ Kantons/ Gemeinde stehen. Somit sind sie Eigentum des Gemeinwesens.

Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
Dienen nicht der Erfüllung spezifischer Verwaltungsaufgaben, sondern stehen der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch (normale Benutzung) zur Verfügung. Z.B. Strassen, Plätze, Seen, Flüsse, öffentliche Bereiche von Bahnhöfen, Wälder, Luftraum, Kulturunfähiges Land (Firne, Gletscher, Flussbett, Felsen und Schutthalden)

Öffentliches Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV)
Öffentliches Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das öffentliche Interesse gilt grds. für die gesamte Rechtsordnung. Im öffentlichen Interesse liegen Aspekte des Gemeinwohls, die sich als besonders wichtig herausgestellt haben. Z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung, Schutz Grundrechte Dritter. Oder die Gesundheit der Gesellschaft.