Verwaltungsrecht

Alle | A B D E F G H I K L M N Ö P R S U V W Z
Es gibt 14 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben R beginnen.
Realakt
Realakte sind alle Verwaltungsmassnahmen die keinen Rechtserfolg (Rechte und Pflichten) begründen wollen, sondern einen tatsächlichen Erfolg/ Veränderung herbeiführen.

Realkörperschaften
Kriterium ist Eigentum - Bsp.: Genossenschaften von Grundeigentümer in der Landwirtschaft

Rechtsgleichheit gem. Art. 8 BV
Ein Erlass verstösst gegen die Rechtsgleichheit, wenn er gleiche Situationen ungleich behandelt, oder ungleiche Situationen gleich behandelt.

Rechtsmissbrauch
Rechtsmissbrauch wäre die zweckwidrige Verwendung von Rechtsinstituten zur Verwirklichung von Interessen, die dieses nicht schützen will.

Rechtsmittel Aufsichtsbeschwerde (71 VwVG)
Formloser Rechtsbehelf, mit dem man bei einer Aufsichtsbehörde darum bittet, die Verfügung abzuändern, aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen.

Rechtsmittel Einsprache (Spezialgesetze wie 52 ATSG)
Eine Einsprache ist ein förmliches Rechtsmittel, mit dem man die Verfügung bei der Verfügenden Behörde zu einer Neubeurteilung angefochten wird. Man schreitet also nicht voran im Instanzenzug, sondern dreht eine extraschleife und versucht es bei derselben Behörde noch einmal. Einsprachen sind teilweise der erste Schritt, den man gehen muss, bei einer Verfügung.

Rechtsmittel Revision (66 VwVG)
Revision ist ein förmliches Rechtsmittel. Wenn ein besonders schwerwiegender, ursprünglicher Fehler besteht kann somit die Verfügung, welche formelle Rechtskraft hat doch noch mit der Revision aufgehoben oder geändert werden. Revisionsgründe: Beeinflussung der Verfügung durch Straftat, Gutheissung der Beschwerde durch den EGMR, Auftauchen neuer Tatsachen/ Beweise.

Rechtsmittel Verwaltungsbeschwerde
Es handelt sich um ein förmliches Rechtsmittel, mit dem man Verfügungen anfechten kann. Beschwerdegründe sind: Rechtswidrigkeit der Verfügung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Unangemessenheit.

Rechtsmittel Widererwägung (29 I BV)
Eine Widererwägung, als formloser Rechtsbehelf, ist ein Gesuch des Betroffenen an die Behörde die Verfügung zu prüfen. Wenn sich die Umstände seit dem Erlass der Verfügung wesentlich geändert haben, hat man sogar einen Anspruch darauf abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV.

Rechtssicherheit
Schützt das generelle Vertrauen in die Voraussehbarkeit der Rechtsentwicklung und die Beständigkeit des geltenden Rechts.

Repressive Sanktionen
Stellen nicht den rechtmässigen Zustand wieder her, sondern gleichen begangenes Unrecht aus und verhindern künftige Pflichtverletzungen. z.B. Disziplinarmassnahmen, Verwaltungsstrafen (Ordnungsbusse)

Richterrecht
Richterrecht meint zusätzliche Regeln, die sich über einen langen Zeitraum durch Gerichtspraxis gefestigt haben

Rückwirkung echte
Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts passiert ist.

Rückwirkung unechte
2 Möglichkeiten: Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Anwendung neuen Rechts nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten, wobei aber in einzelne Teile des Sachverhalts auch schon vor dem Inkrafttreten passiert sind.