Verwaltungsrecht

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Es gibt 4 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben I beginnen.
Individualrechtliche Funktion der Wirtschaftsfreiheit
Art. 27 BV schützt den Privaten vor unzulässigen Eingriffen und zu starken Lenkungen des Staates. Der Art. verleiht aber auch den Anspruch, auf Teilnahme am freien Wettbewerb auf dem Markt.

Institutionelle Funktion der Wirtschaftsfreiheit
Die Grundsatzentscheidung, dass in der Schweiz eine Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs gilt, wird in Art. 94 BV getroffen. Ausserdem soll sich der Staat so wenig wie nötig einmischen und die Wirtschaft lenken. Der Staat soll für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft sorgen, z.B. sollen Kartelle und Monopole vermieden werden.

Institutsgarantie
Der Staat soll das Rechtsinstitut «Eigentum» nicht abschaffen oder verändern dürfen. Der Kerngehalt des Art. 26 ist, dass jeder Anspruch auf Eigentum hat.

Interne Beamtenhaftung
Der Beamte schädigt den Staat selbst.