Verwaltungsrecht

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Es gibt 4 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben K beginnen.
Kausalabgaben
Geldleistungen, welche die Privaten aufgrund vom öffentlichen Recht dem Staat bezahlen müssen. Abgabe für eine staatliche Leistung, oder besonderen Vorteil, die man auch in Anspruch nimmt. Ziel ist die Selbstfinanzierung der Aufgabenerfüllung, d.h. dass sich die Aufgabe wirtschaftlich für den Staat lohnt oder nicht zu viel minus macht. z.B. Schwerverkehrsabgabe (Art. 85 BV), Abgabe für die Benutzung von Nationalstrassen (Art. 86 Abs. 2 BV)

Kautionen
Hinterlegung eines Geldwertes zur Sicherung der späteren Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht. Man bekommt das Geld dann nach Erledigung der Pflicht wieder zurück. z.B. bei der Zwischenlagerung beim Zoll muss Kaution hinterlegt werden.

Konzession
Verleihung des Rechts, und der Pflicht solange ein öffentliches Interesse daran besteht, zur Ausübung einer dem Staat vorbehaltenen, monopolisierten Tätigkeit (z.B. Personentransport, Radio und Fernsehen) oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache. (z.B. Wassernutzungskonzession für Wasserkraftwerke)

Kostendeckungsprinzip
Gesamthaft gesehen, dürfen alle Abgaben für einen Verwaltungszweiges höchsten geringfügig grösser sein, als die gesamten Kosten, die bei diesem Verwaltungszweig anfallen. Der Verwaltungszweig, darf sich also nicht durch hohe Kausalabgaben bereichern.