Verwaltungsrecht

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Es gibt 10 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben E beginnen.
Eigentum i.S.d. Bestandesgarantie
• Vermögenswerte Rechte des Zivilrechts (Eigentum an Mobilien und Immobilien, Beschränkte dingliche Rechte, Obligatorische Rechte, Besitzrechte, Immaterialgüterrechte, Nachbarrecht) • Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts (Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche) • Wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts (Jagd- und Fischereirechte, Sondernutzungskonzessionen, Monopolrechte) • Gewisse faktische Interessen (Vorteile und Chance aus tatsächlichen Gründen, Lage und Beschaffenheit eines Grundstückes, Gewinnchancen, Hoffnung auf Wertsteigerung)

Eignung
Geeignet ist eine Massnahme, die das angesteuerte Ziel erreicht. Ungeeignet wäre sie, wenn sie zu milde ist, um das Ziel zu erreichen, oder zu einem anderen Ergebnis führte.

Eingriffsverwaltung
Eingriff in Rechte und Pflichten von Privaten. Man bekommt etwas auferlegt. (Steuern, Armeedienst)

Erforderlichkeit
Eine Massnahme ist erforderlich, wenn sie das mildeste, geeignete zur Verfügung stehende Mittel ist, um das Ziel zu erreichen.

Erfüllungsverwaltung
Staat erfüllt gewisse Aufgaben selbst. (Staatliche Schulen, Polizei, Armee)

Ermessen
Ermessen bezeichnet den Entscheidungsspielraum oder Freiraum, den die exekutiven Behörden haben, weil er von der Gesetzgebung gewährt wird. Entschliessungsermessen: Behörde kann eine Massnahme anordnen, muss es aber nicht tun. Auswahlermessen: Behörde hat die Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen, eine davon muss aber angeordnet werden.

Ersatzvornahme
Wenn der Private eine Pflicht auferlegt bekommt, sie pflichtwidrig nicht erfüllt und die Behörden einen Dritten zur Erledigung dieser Pflicht engagieren müssen. Der Private hat dann keine positive Leistungspflicht mehr, aber muss etwas dulden.

Ersatzvornahme Antizipierte Ersatzvornahme
Wenn die Behörde antizipiert, also schon im vornherein erkennt, dass der Private seine Pflicht nicht erfüllen kann oder weil nicht abgewartet werden kann, weil Gefahr droht, ob der Private seine Pflicht erfüll oder nicht. In diesen Fällen ordnet die Behörde direkt die Erfüllung durch einen Dritten an.

Exekutorische Sanktionen
Bezwecken die unmittelbare Durchsetzung von Pflichten. Den Schutz vor Störungen des rechtmässigen Zustandes oder Widerherstellung dieses Zustandes. z.B. Schuldbetreibung, unmittelbarer Zwang gegen Sachen oder Personen (in den Pneu schiessen, Festhalten durch Polizei). Diese Sanktionen haben nur Durchsetzungs- und kein Strafcharakter.

Externe Beamtenhaftung
Der Beamte schädigt einen privaten Dritten.