Verwaltungsrecht

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Es gibt 16 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben V beginnen.
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtsbarkeit heisst, dass ein Gesetz, Internationaler Vertrag, Entscheid oder Verfügung verfassungswidrig ist.

Verfassungsmässige Rechte
Verfassungsmässige Rechte sind die wichtigsten Rechte im Schweizer Bundesstaat, die dem Einzelnen individuell abrufbare Rechtsansprüche verleihen.

Verfügung
Sie ist ein auf öffentliches Recht gestützter einseitiger, verbindlicher Entscheid/ Anordnung einer Behörde, individuell auf eine Person und konkret auf einen Sachverhalt abgestimmt, um ein Rechtsverhältnis zu regeln.

Verordnung Gesetzesvertretende Verordnungen
Gesetzesvertretende Verordnungen regeln Details, Ergänzung der Gesetze im Rahmen des erlaubten.

Verordnung Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen begründen Rechte und Pflichten von privaten Personen.

Verordnung Selbstständige Verordnungen
Selbstständige Verordnungen sind auf die Verfassung gestützt.

Verordnung Unselbstständige Verordnungen
Unselbstständige Verordnungen sind auf ein Bundesgesetz gestützt.

Verordnung Vollziehende Verordnungen
Vollziehende Verordnungen regeln den Vollzug ohne neue Rechte und Pflichten zu begründen

Vertrauensschutz
Schützt das individuelle Vertrauen des Bürgers in eine konkrete Rechtslage.

Verursacherprinzip
Die Kosten einer polizeilichen Massnahme hat der Verursacher der Massnahme zu tragen. Sind mehrere Personen für eine Störung verantwortlich, werden die Polizeikosten anteilsmässig verteilt. Meistens ist der Verursacher der Störer.

Verwaltung im funktionellen Sinne
Die Gesamte Staatstätigkeit, ausser Rechtssetzung und Beurteilung von Rechtstreitigkeiten und Strafen, die von Amtes wegen und mit hoheitlichen Mitteln erfüllt wird. (also sozusagen alles was in den Aufgabenbereich der Exekutive fällt.)

Verwaltung im organisatorischen Sinne
Die öffentlichen Verwaltungsbehörden, mit Privaten, die Verwaltungsaufgaben erfüllen bilden die Verwaltung im organisatorischen Sinne.

Verwaltungsvermögen
Dient unmittelbar der Erfüllung ganz bestimmter staatlicher Aufgaben. Es ist nicht realisierbar (verwertbar), nicht pfändbar. Z.B. Immobilien für Angestellte, Verwaltungsbüros, Sozialwohnungen, Fahrzeuge des Staates, Armeematerial.

Verwaltungszwang
Gesamtheit aller verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit denen die Erfüllung von verwaltungsrechtlichen Pflichten erzwungen wird.

Vorwirkung negative
Das jetzt noch geltende Recht wird nicht mehr angewendet, weil es bald nicht mehr gelten wird. Negative Vorwirkung ist grds. unzulässig ausser das neue, noch nicht in Kraft getretene, Gesetz kann rückwirkend angewendet werden.

Vorwirkung positive
Ein noch nicht in Kraft getretener Erlass wird bereits angewendet, weil er bald in Kraft treten wird. Positive Vorwirkung ist grds. unzulässig, ausser es hilft sinnlose Ergebnisse zu verhindern.