Obligationenrecht
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Abtretung
Die Abtretung (Zession) ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer gegen einen Schuldner gerichteten Forderung (Anspruch) vom alten Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar).
AGB
Vorformulierte Vertragsbedingungen, von unternehmerischer Vertragspartei gegenüber Vertragspartnern gestellt.
Angemessenheit
Bei Bestimmung der Angemessenheit, müssen die Interessen beider Parteien und insbesondere Art und Umfang der geschuldeten Leistung berücksichtigt werden.
Annahme
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Offertenempfänger dem Offerenten sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss kundtut.
Antrag
Ein Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsteller einer anderen Person den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch von deren Einverständnis abhängt.
Bedingung
Eine Bedingung im Rechtssinne liegt vor, wenn die Verbindlichkeit oder die Auflösung eines Vertrags vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird.
Bedingung auflösend (Resolutivbedingung)
Der Vertrag entfaltet direkt Rechtswirkung bis zum Eintritt der Bedingung.
Bedingung aufschiebend (Suspensivbedingung)
Der Vertrag entfaltet erst mit dem Eintritt der Bedingung Rechtswirkung.
Bereicherung
Eine Bereicherung besteht in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensstand und demjenigen, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Dies kann eine Zunahme der Aktiven oder eine Abnahme der Passiven oder eine sog. Ersparnisbereicherung sein.
Bereicherung (ungerechtfertigte)
Eine Bereicherung ist ungerechtfertigt, wenn eine Zuwendung ohne jeden gültigen Rechtsgrund erfolgte.
Besondere Umstände der Genugtuung
Erfordernis der immateriellen Unbill: Schmerzen, stärke der Verletzung, Länge des Leidens oder des Spitalaufenthalts, Erdulden von Operationen und das verbleiben von Nachteilen.
Differenzhypothese
Differenz zwischen dem gegenwärtigen (nach dem schädigenden Ereignis festgestellten) Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
≠Differenztheorie
Erfüllung
Erfüllung ist Erbringung der geschuldeten Leistung, durch welche die Schuld getilgt wird, nicht aber notwendigerweise das ganze Schuldverhältnis erlischt.
Erklärungsirrtum
Ein Erklärungsirrtum ist die falsche oder fehlende Vorstellung des Erklärenden über die Ausdruckskraft seines eigenen Erklärungsverhaltens. (man meinte etwas und sagte etwas anderes)
Erklärungswille
Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen, damit er die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeug. Bei fehlendem Erklärungswille keine Nichtigkeit des Vertrages aber Anfechtbarkeit.
Fahrlässigkeit (grobe)
Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
in einem besonders hohen und schweren Mass, wenn elementare Vorsichtsmassnahmen missachtet werden, die jeder Person einleuchten
Fahrlässigkeit (mittlere)
Haftung nur für diejenige Sorgfalt, die der konkrete Schädiger in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt
Fälligkeit
Fälligkeit gemäss Art. 75 OR bedeutet, dass der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung zu fordern und der Schuldner leisten muss.
Gattungsschuld
Die vereinbarte Gattung umfasst mindestens ein Stück mehr, als zur Leistungserbringung erforderlich ist.
Genugtuung Art. 47 – Art. 49
Die Genugtuung ist eine Ausgleichsleistung für seelisches Leid («immaterielle Unbill»), welches aus einer qualifizierten Verletzung des Persönlichkeitsrechts resultiert, ohne dass dabei ein Schaden im Sinne der Differenzhypothese vorliegen muss. (Körperverletzung und Tötung/ Verletzung von Urheberrechten, Freiheit, Ehre/ Mobbing/ Sexueller Belästigung)
Grundlagenirrtum
Irrt sich eine Partei über eine, für den Vertragsschluss notwendige Vertragsgrundlage, gilt der Irrtum als wesentlich, wenn diese Grundlage nicht nur für sie, sondern nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als objektiv wichtig gilt. (Irrtum bei etwas so Wichtigem, dass man den Vertrag gar nicht geschlossen hätte, wenn man es gewusst hätte z.B. Echtheit eines Gemäldes)
Handlungswille
Handlungswille beschreibt das Bewusstsein zu handeln – fehlend z.B. bei Handlungen im Schlaf, unter Hypnose, unter absolutem Zwang (vis absoluta)
Herrschende Meinung (h.M.)
Die Mehrheit der Juristen hat die Meinung und sie wird auch durch das Bundesgericht so vertreten.
Hilfsperson (Art. 101 Abs. 1 OR)
Jede Person, die mit Wissen und Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird.
≠ Art. 55 Abs. 1 OR
Hilfsperson (Art. 55 Abs. 1 OR)
Personen, die der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Geschäftsherrn unterstellt sind (Subordinationsverhältnis).
≠ Art. 101 Abs. 1 OR
Kausalzusammenhang (adäquater)
Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die Vertragsverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen.
(adäquate Kausalität)
Kausalzusammenhang (natürlicher)
Die natürliche Kausalität ist nach der sog. Conditio-sine-qua-non-Formel dann gegeben, wenn das fragliche Verhalten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele.
Kausalzusammenhang (Unterlassen)
Nach der Conditio-cum-qua-non-Formel gegeben, wenn das gebotene Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele. Dabei geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den (nach der allg. Lebenserfahrung und dem gewöhn. Lauf der Dinge) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss.
(Kausalität)
Körperverletzung Art. 47-Art. 49
Unter Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität zu subsummieren.
Mahnung
Die Mahnung ist die unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner die geschuldete Leistung unverzüglich zu erbringen. Als empfangsbedürftige WE wird sie mit Eintreffen beim Schuldner wirksam.
Nachfrist
Eine Nachfrist gemäss Art. 107 OR stellt die ultimative Aufforderung an den Schuldner dar innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung zu erbringen.
Natürlicher Konsens
Ein natürlicher Konsens liegt vor, wenn beide Parteien in Bezug auf ihren subjektiven Willen übereinstimmen, auch wenn eine eventuell fehlerhafte Ausdrucksweise zugrunde liegt. Also, wenn beide eigentlich das selbe wollen
Negatives Interesse
Ist das negative Interesse geschuldet, so ist der Gläubiger im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob er vom Vertrag nie etwas gehört hätte.
Normativer Konsens
Ein normativer Konsens bezeichnet das Fehlen des gemeinsamen Willens trotz einer gemeinsamen Erklärung. Das kann etwa der Fall sein, wenn es Missverständnisse und Fehler innerhalb der Kommunikation gibt. Also wenn beide das selbe sagen aber nicht meinen.
Objektive Wesentlichkeit (Irrtum)
Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet.
Obligation
Obligation ist eine Rechtsbeziehung zwischen zwei Personen oder Personengruppen.
Diese Beziehung besteht und erschöpft sich darin, dass die eine Person (der Gläubiger) eine Forderung (einen Anspruch) gegenüber der anderen Person (dem Schuldner) hat.
Positives Interesse
Der Gläubiger ist im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob der Vertrag vollumfänglich korrekt erfüllt worden wäre.
Schaden
Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, (weniger Geld) Vermehrung der Passiven (mehr Schulden) oder in entgangenem Gewinn bestehen kann.
Nach der Differenztheorie wird der Schaden bestimmt, indem der gegenwärtige Stand des Vermögens der Geschädigten mit dem Stand verglichen wird, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
(Ausserdem muss angesprochen werden, ob die einschlägige AGL das positive oder negative Interesse abdeckt.)
Scheingeschäft
Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein vorgenommen wird. Das Scheingeschäft ist nichtig (Art. 18)
Soll damit einen anderen Geschäft verdeckt werden (dissimuliertes Geschäft), so ist das letzter gültig, sofern keine Form-/Inhaltsmängel vorliegen.
(Simuliertes Geschäft)
Sittenwidrigkeit
Sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR sind Verträge, die gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen.
Stellvertretung direkt
Vertreter handelt auf fremde Rechnung in fremdem Namen. Der Vertretene wird direkt an den Vertrag gebunden.
Stellvertretung indirekt
Vertreter handelt auf fremde Rechnung in eigenem Namen. Der Vertreter wird selbst an den Vertrag gebunden. Keine Stellvertretung i.S.d. Art. 32 ff. OR.
Stückschuld
Nur eine einzige, fest bestimmte, individuelle Sache ist zur Erfüllung der Schuldpflicht geeignet.
Subjektive Wesentlichkeit (Irrtum)
Irrtümlich vorgestellter Sachverhalt als unerlässliche Voraussetzung für Vertragsschlusswille
Synallagmatischer Vertrag
Ein synallagmatischer Vertrag ist vollkommen zweiseitig, das heisst, die Leistungspflichten stehen in einem Austauschverhältnis zueinander Das Prinzip "do ut des = Ich gebe damit du gibst" gilt bei synallagmatischen Verträgen Bsp.: Kaufvertrag
Verjährung
Verjährung ist die Entkräftung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Sie gibt dem Schuldner eine Einrede, kraft derer er die Leistung dauerhaft verweigern kann; der Anspruch wird mit Erhebung der Verjährungseinrede undurchsetzbar.
Verrechnung
Verrechnung ist die Tilgung einer fremden Forderung (Hauptforderung) dadurch, dass deren Schuldner sie mit einer eigenen Gegenforderung (Verrechnungsforderung) mittels einseitiger Gestaltungserklärung verrechnet und dadurch untergehen lässt.
Verschulden i.S.d Art. 41 Abs. 1
Das Verschulden weist eine objektive und eine subjektive Komponente auf.
obj. Komponente: Zur Begründung der Schuld reicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Je grösser die Abweichung vom Durchschnittsverhalten eines Menschen in der gleichen Situation, desto grösser wiegt das Verschulden.
Subj. Komponente: Art. 16 ZGB Urteilsfähigkeit des Schädigers.
Vertrag
Nach Art. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
Vertrauensprinzip
Willenserklärungen werden so ausgelegt, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten.
Verzichtserklärung Art. 107 Abs. 2 Var. 2,3
Die Verzichtserklärung ist eine formlos mögliche Gestaltungserklärung mit deren Wirksamwerden der ursprüngliche Erfüllungsanspruch erlischt. Die Unverzüglichkeit ist nach den Umständen zu ermitteln.
Vorsatz
Handeln mit Wissen und Willen des Erfolgs.
Es genügt, dass der Handelnde den Erfolg billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).
Werk
Werke sind stabile, mit dem Erdboden direkt oder indirekt verbundene, künstlich hergestellte, d.h. von Menschenhand geschaffene oder angeordnete Gegenstände.
Art. 58 Abs. 1 OR
Widerrechtlichkeit (Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 OR)
Widerrechtlich ist ein Vertrag, der gegen zwingende privat- oder öffentlichrechtliche Normen des schweizerischen Rechts verstösst.
Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 OR ≠ Art. 41 Abs. 1 OR
Willenserklärung
Die Willenserklärung besteht in der Mitteilung des Willens zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. An ihr beteiligt sind (mindestens) ein Erklärender und ein Erklärungsempfänger.