Obligationenrecht

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Es gibt 7 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben V beginnen.
Verjährung
Verjährung ist die Entkräftung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Sie gibt dem Schuldner eine Einrede, kraft derer er die Leistung dauerhaft verweigern kann; der Anspruch wird mit Erhebung der Verjährungseinrede undurchsetzbar.

Verrechnung
Verrechnung ist die Tilgung einer fremden Forderung (Hauptforderung) dadurch, dass deren Schuldner sie mit einer eigenen Gegenforderung (Verrechnungsforderung) mittels einseitiger Gestaltungserklärung verrechnet und dadurch untergehen lässt.

Verschulden i.S.d Art. 41 Abs. 1
Das Verschulden weist eine objektive und eine subjektive Komponente auf. obj. Komponente: Zur Begründung der Schuld reicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Je grösser die Abweichung vom Durchschnittsverhalten eines Menschen in der gleichen Situation, desto grösser wiegt das Verschulden. Subj. Komponente: Art. 16 ZGB Urteilsfähigkeit des Schädigers.

Vertrag
Nach Art. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.

Vertrauensprinzip
Willenserklärungen werden so ausgelegt, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten.

Verzichtserklärung Art. 107 Abs. 2 Var. 2,3
Die Verzichtserklärung ist eine formlos mögliche Gestaltungserklärung mit deren Wirksamwerden der ursprüngliche Erfüllungsanspruch erlischt. Die Unverzüglichkeit ist nach den Umständen zu ermitteln.

Vorsatz
Handeln mit Wissen und Willen des Erfolgs. Es genügt, dass der Handelnde den Erfolg billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).

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