Obligationenrecht

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Es gibt 6 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben B beginnen.
Bedingung
Eine Bedingung im Rechtssinne liegt vor, wenn die Verbindlichkeit oder die Auflösung eines Vertrags vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird.

Bedingung auflösend (Resolutivbedingung)
Der Vertrag entfaltet direkt Rechtswirkung bis zum Eintritt der Bedingung.

Bedingung aufschiebend (Suspensivbedingung)
Der Vertrag entfaltet erst mit dem Eintritt der Bedingung Rechtswirkung.

Bereicherung
Eine Bereicherung besteht in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensstand und demjenigen, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Dies kann eine Zunahme der Aktiven oder eine Abnahme der Passiven oder eine sog. Ersparnisbereicherung sein.

Bereicherung (ungerechtfertigte)
Eine Bereicherung ist ungerechtfertigt, wenn eine Zuwendung ohne jeden gültigen Rechtsgrund erfolgte.

Besondere Umstände der Genugtuung
Erfordernis der immateriellen Unbill: Schmerzen, stärke der Verletzung, Länge des Leidens oder des Spitalaufenthalts, Erdulden von Operationen und das verbleiben von Nachteilen.

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