Obligationenrecht

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Es gibt 6 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben G beginnen.
Gattungsschuld
Die vereinbarte Gattung umfasst mindestens ein Stück mehr, als zur Leistungserbringung erforderlich ist.

Genugtuung Art. 47 – Art. 49
Die Genugtuung ist eine Ausgleichsleistung für seelisches Leid («immaterielle Unbill»), welches aus einer qualifizierten Verletzung des Persönlichkeitsrechts resultiert, ohne dass dabei ein Schaden im Sinne der Differenzhypothese vorliegen muss. (Körperverletzung und Tötung/ Verletzung von Urheberrechten, Freiheit, Ehre/ Mobbing/ Sexueller Belästigung)

Geschäftswille
Wille, mit der Willenserklärung eine rechtliche Bindung einzugehen.

Gläubiger
Der, dem eine Leistung zusteht.

Gläubigerverzug
Mangelnde Mitwirkung des Gläubigers an der Leistungserbringung des Schuldners

Grundlagenirrtum
Irrt sich eine Partei über eine, für den Vertragsschluss notwendige Vertragsgrundlage, gilt der Irrtum als wesentlich, wenn diese Grundlage nicht nur für sie, sondern nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als objektiv wichtig gilt. (Irrtum bei etwas so Wichtigem, dass man den Vertrag gar nicht geschlossen hätte, wenn man es gewusst hätte z.B. Echtheit eines Gemäldes)

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