Obligationenrecht

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Es gibt 3 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben W beginnen.
Werk
Werke sind stabile, mit dem Erdboden direkt oder indirekt verbundene, künstlich hergestellte, d.h. von Menschenhand geschaffene oder angeordnete Gegenstände. Art. 58 Abs. 1 OR

Widerrechtlichkeit (Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 OR)
Widerrechtlich ist ein Vertrag, der gegen zwingende privat- oder öffentlichrechtliche Normen des schweizerischen Rechts verstösst. Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 OR ≠ Art. 41 Abs. 1 OR

Willenserklärung
Die Willenserklärung besteht in der Mitteilung des Willens zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. An ihr beteiligt sind (mindestens) ein Erklärender und ein Erklärungsempfänger.

2 Kommentare zu „Obligationenrecht

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