Obligationenrecht
Es gibt 3 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben E beginnen.
Erfüllung
Erfüllung ist Erbringung der geschuldeten Leistung, durch welche die Schuld getilgt wird, nicht aber notwendigerweise das ganze Schuldverhältnis erlischt.
Erklärungsirrtum
Ein Erklärungsirrtum ist die falsche oder fehlende Vorstellung des Erklärenden über die Ausdruckskraft seines eigenen Erklärungsverhaltens. (man meinte etwas und sagte etwas anderes)
Könnt ihr eventuell noch etwas zu den Formvorschriften sagen?
Guten Tag,
Über die Formvorschriften können Sie hier lesen: https://5-minuten-jus.ch/schweizer-recht-zusammenfassungen-uni-basel-or-at-4-unwirksamkeit-von-vertraegen/ 🙂