Obligationenrecht

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Es gibt 4 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben K beginnen.
Kausalzusammenhang (adäquater)
Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die Vertragsverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. (adäquate Kausalität)

Kausalzusammenhang (natürlicher)
Die natürliche Kausalität ist nach der sog. Conditio-sine-qua-non-Formel dann gegeben, wenn das fragliche Verhalten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele.

Kausalzusammenhang (Unterlassen)
Nach der Conditio-cum-qua-non-Formel gegeben, wenn das gebotene Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele. Dabei geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den (nach der allg. Lebenserfahrung und dem gewöhn. Lauf der Dinge) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss. (Kausalität)

Körperverletzung Art. 47-Art. 49
Unter Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität zu subsummieren.

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